LANDWIRT BauernanwaltWohlbestehensgrundsatz schützt Hoferben

Wohlbestehensgrundsatz schützt Hoferben

Erschienen in: LANDWIRT 03/2026

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Dr. Gerhard Putz, Landwirt Bauernanwalt
Quelle: Putz

Die Geschwister K und B gingen nach dem Tod ihres Vaters zu Gericht. Der überschuldete Nachlass war K und B überlassen worden. Die verstorbenen Eltern hatten B zuvor ihren landwirtschaftlichen Betrieb geschenkt. Der Verkehrswert der Gesamtliegenschaft betrug zum Übergabszeitpunkt 503.000 Euro. Der Übernahmswert betrug 56.000 Euro. K forderte die Anrechnung der Schenkung zur Erbmasse. Die Bewertung habe mit dem Verkehrswert zu erfolgen. B argumentierte, dass die übergebene Liegenschaft aufgrund der analogen Anwendung des anerbenrechtlichen Wohlbestehensgrundsatzes mit dem Übernahmspreis zu bewerten sei. Die Erbhofeigenschaft sei zum Übergabszeitpunkt zu beurteilen. Das Erstgericht bejahte die analoge Anwendbarkeit des anerbenrechtlichen Wohlbestehensgrundsatzes und wies die Pflichtteilsklage unter Zugrundelegung des Übernahmspreises im überwiegenden Umfang ab.
K ging in Berufung. Das Gericht bestätigte die Entscheidung und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof zu. Dieser führte aus: Wird ein Erbhof schon zu Lebzeiten des Erblassers übergeben, wird der Pflichtteilsanspruch anhand des Übernahmepreises ermittelt. Die Erbhofeigenschaft muss dazu erfüllt sein. Diese liege hier vor. Wäre die Übergabe unterblieben, käme § 1 des Anerbengesetzes zur Anwendung, wonach Erbhöfe land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer erwachsenen Person ausreichenden Durchschnittsertrag haben. Diese Voraussetzung liegt hier ebenfalls vor.
Die Vorinstanzen seien daher im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Übernahmswert bei der Pflichtteilsermittlung maßgebend ist. Der OGH
bestätigte also die Entscheidung des Erstgerichtes. K musste die entstandenen Gerichtskosten übernehmen.

Wohlbestehensgrundsatz

Der Übernahmspreis wird durch das Verlassenschaftsgericht unter Berücksichtigung aller Schulden bestimmt. Dabei erstellen zwei Sachverständige ein Gutachten. Entscheidend ist dabei, dass der Übernahmepreis so festgelegt wird, dass dieser vom Anerbe bezahlt werden kann. Der Übernahmswert kann dabei auch 0 Euro betragen.

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