LandlebenFamilie9 Fragen für Hofnachfolger und weichende Erben

9 Fragen für Hofnachfolger und weichende Erben

1. Gibt es einen Pflichtteil für weichende Erben? Wenn ja, wie hoch ist dieser?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Darauf haben aber nur gesetzlich Erbberechtigte einen Anspruch. Dies sind die Verwandten, gestaffelt nach Verwandtschaftsgrad: An erster Stelle stehen Kinder. Gibt es keine Kinder, treten andere Familienmitglieder erster Ordnung an deren Stelle, z.B. Enkel. Gibt es auch keine Erben erster Ordnung, entfällt der Anspruch auf Eltern und danach deren Kinder (Erben zweiter Ordnung). Daneben gibt es noch das Ehegattenerbrecht, teilweise abhängig vom Güterstand.

Beispiel: Ein verheirateter Landwirt (Zugewinngemeinschaft) mit zwei Kindern verstirbt. Der Witwe steht als gesetzlicher Erbteil und Zugewinnausgleichsanspruch die Hälfte zu, die beiden Kinder erben je ein Viertel. Der Pflichtteil der Kinder betrüge die Hälfte von einem Viertel, d.h. ein Achtel. Der Pflichtteil kann nicht durch ein Testament ausgeschlossen werden. Ein „Enterben“ ungeliebter Pflichtteilsberechtigter ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn die Erben dem Erblasser nach dem Leben getrachtet haben.

2. Sollte mit den weichenden Erben ein Pflichtteilsverzichtvertrag aufgesetzt werden? Wie hat dieser auszusehen?

Ja, das sollte bei der Hofübergabe angegangen werden. Der Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden. A m besten kombiniert man die Hofübergabe mit dem Pflichtteilsverzicht und versammelt alle Personen, die die Hofübergabe betrifft, beim Notar. Neben dem Pflichtteil sollte auch auf Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet werden. Diese entstehen, wenn ein Pflichtteilsanspruch geschmälert oder verhindert wurde, weil der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte an andere verschenkt hat. Eine Schenkung, die beim Erbfall länger als zehn Jahre zurückliegt, spielt bei der Pflichtteilsberechnung keine Rolle mehr. Schenkungen, die weniger als zehn Jahre zurückliegen, führen zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben. Die Schenkung wird dabei dem Nachlass hinzugerechnet. Er schmilzt aber für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall verstrichen ist, um ein Zehntel. Ob auf den Pflichtteil gegen Gewährung einer Abfindung verzichtet wird, ist eine freiwillige Vereinbarung.

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