Dabei legten die Richter des Europäischen Gerichtshofes klar fest: Entscheidend ist, dass die EU-Vorschriften tatsächlich eingehalten werden. Allein die Anerkennung der Produktionsvorschriften eines Drittlands, reicht für die Verwendung des EU-Bio-Logo demnach nicht aus.
Hintergrund ist der Fall des Tee- und Kräuterhersteller Herbaria aus Oberbayern. Der hatte ein Mischgetränk aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen auf den Markt gebracht und mit dem EU-Bio-Logo gekennzeichnet. Problem dabei: Dem Produkt waren auch nicht-pflanzliche Vitamine und Eisengluconat zugesetzt. Laut EU-Bio-Auslobung ist das aber nur dann erlaubt, wenn das Gesetz die Verwendung von Vitaminen und Mineralien vorschreibt. Dies war bei dem Mischgetränk nicht der Fall. Deshalb entzogen die deutschen Behörden dem Produkt die Verwendung des Logos.
EU-Bio-Logo: Vorschriften gleichwertig, aber nicht identisch
An dieser Stelle kommen nun die Drittstaaten ins Spiel. Ein vergleichbares, importiertes Mischgetränk aus den USA enthält ebenfalls nicht-pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe, darf das EU-Bio-Logo aber trotzdem tragen. Herbaria reichte vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig deshalb Klage wegen Ungleichbehandlung ein.
Begründung: Die USA ist ein Drittland, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften die EU als gleichwertig den eigenen anerkannt hat. Gleichwertig heißt aber eben nicht identisch. Sofern ein amerikanischen Hersteller die dortigen Produktionsvorschriften erfüllt, darf er demnach das EU-Bio-Logo verwenden. Auch wenn das Produkt nicht den EU-Produktionsvorgaben entspricht.
Das Bundesverwaltungsgericht leitete den Fall daraufhin an den EuGH weiter. Die Richter dort folgten der Anklage und kamen zu dem Urteil, dass hier europäische Hersteller tatsächlich im Nachteil sind.
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