An mindestens 60 Tagen muss eine Bestoßung einer im Almkataster eingetragenen Alm durch die in der Almauftriebsliste angeführten Schafe, Ziegen und Pferde bzw. die in der “Alm-/Weidemeldung Rinder” angeführten Rinder erfolgen. Für die Mindestweidedauer von 60 Tagen werden maximal 15 Tage Weidedauer vor Abgabe der Almauftriebsliste oder der “Alm-/Weidemeldung Rinder” anerkannt, wenn der angegebene Auftriebstermin mehr als 15 Tage vor der jeweiligen Meldung liegt. Die 60-tägige Mindestweidedauer muss nicht durch eine durchgängige Bestoßung einer einzelnen Alm erreicht werden, es können auch Unterbrechungen stattfinden und mehrere Almen nacheinander bestoßen werden. Eine Unterbrechung darf jedoch nicht mehr als zehn Kalendertage betragen. Die Alpung kann auch mehrmals unterbrochen werden, die Unterbrechungszeit zählt nicht zur Weidedauer dazu.
Werden Rinder auf mehrere Almen aufgetrieben, so wird die Prämie anteilig nach der Verweildauer auf die jeweilige Alm aufgeteilt.
Vorzeitig abgetriebene Tiere, die die 60-tägige Weidedauer noch nicht erreicht haben, können trotzdem anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden. Dabei darf die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage betragen und die Meldung muss binnen der in den Regelungen zur Rinderkennzeichnung festgelegten Frist (15 Tage ab Wiederauftrieb) erfolgen; gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere. Bei anderen Tieren als Rindern gibt es keine einzeltierbezogene Beantragung, daher muss lediglich die beantragte Stückzahl über die Alpungsdauer eingehalten werden.
Auftriebsliste und Weidemeldung Rinder bis spätestens 15. Juli über www.eama.at beantragen. Die Almauftriebsliste gilt als Zahlungsantrag für die Maßnahme und ist – ebenso wie die “Alm-/Weidemeldung Rinder” – bis spätestens 15. Juli (ohne Nachfrist!) einzureichen. Eine Almauftriebsliste muss auch vorgelegt werden, wenn nur Rinder aufgetrieben werden, in diesem Fall ohne Angabe der Rinder. Rinder sind separat über die “Alm-/Weidemeldung Rinder” zu melden. Hinsichtlich der Gewährung von Prämien können nur solche Rinder anerkannt werden, die der AMA bis 15. Juli des jeweiligen Antragsjahres gemeldet werden. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens der “Alm-/Weidemeldung Rinder” (online, per Fax, postalisch) ist das Sendedatum ausschlaggebend.
Der Altersstichtag für die Beantragung der Tierkategorien ist der 1. Juli des jeweiligen Jahres.
Rinder sind nur prämienfähig, wenn auch die 15-tägige Meldefrist (Auf- oder Abtrieb) eingehalten wird.
Die Zusatzoption “Behirtung” kann jährlich für die einzelnen Tierkategorien gemäß Almauftriebsliste beantragt werden. Bei der Behirtung besteht keine mehrjährige Verpflichtungsdauer.
Höhere Gewalt und Probleme bei Tierbeständen
Fälle Höherer Gewalt bei Rindern sind in der Auftriebsliste unter www.eama.at zu melden. Die Meldung muss innerhalb von 15 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) ab dem Zeitpunkt, ab dem der/die Bewirtschafter/Bewirtschafterin oder der Obmann/die Obfrau dazu in der Lage ist, abgesendet werden. Diese Korrekturmeldung kann von der Person, die die Alm bewirtschaftet, selbsttätig oder mit der Unterstützung der Landwirtschaftskammer, online unter www.eama.at getätigt werden. Entsprechende Nachweise sind gleichzeitig mit der Meldung hochzuladen oder ehestmöglich unaufgefordert nachzureichen.
Fälle Höherer Gewalt bei Schafen, Ziegen oder Pferden sind mit dem Formular “Schafe/Ziegen/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2020” zu melden. Die Meldung muss ebenfalls innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der/die Bewirtschafter/Bewirtschafterin oder der Obmann/die Obfrau dazu in der Lage ist, hochgeladen werden.
Als Fall Höherer Gewalt können folgende Gründe anerkannt werden: Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe und Wildtierriss. Details über die beizulegenden Nachweise können dem Merkblatt “Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände” entnommen werden.
Probleme bei Tierbeständen aufgrund natürlicher Umstände, bei denen das Tier durch Krankheit oder infolge eines Unfalls zu Tode kommt, können ebenfalls anerkannt werden, sofern der Umstand innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einem formlosen Schreiben an die AMA (z.H. Ref. 15/AZ, E-Mail az@ama.gv.at) gemeldet wird. In jedem Fall muss zusätzlich zur Meldung ein geeigneter Nachweis (tierärztliche Bestätigung) über die Todesursache übermittelt beziehungsweise nachgereicht werden.
Höhere Gewalt kann im Einzelfall auch anerkannt werden, wenn zum Beispiel eine Mure den einzigen Zufahrtsweg verlegt hat und die Alm deswegen nicht bestoßen werden kann, wenn die Mindestweidedauer wegen außergewöhnlicher Witterungsumstände nicht eingehalten werden kann oder die Tiere vorzeitig abgetrieben werden müssen, weil die Quelle zum Tränken der Tiere wegen Trockenheit versiegt ist und es keine andere Möglichkeit der Wasserversorgung gibt.
Weitere detaillierte Informationen zur ÖPUL 2015-Maßnahme “Alpung und Behirtung” und zur Antragstellung sind im gleichnamigen Maßnahmenerläuterungsblatt unter und dem Merkblatt “Almen & Gemeinschaftsweiden” zu finden.
Kommentare