Die Ausnahme von der verpflichtenden Fleischbeschau ist ab sofort nur noch bei Schlachtung für den echten Eigenbedarf erlaubt, nicht wie bisher auch bei „Abgabe an den Endverbraucher“ mit darauffolgender Schlachtung. Dafür sorgt ein Erlass des Sozialministeriums der ab 15. 8. 2018 gültig ist. Bis dahin war es möglich, ein Tier lebend an den Endverbraucher zu verkaufen und es dann unmittelbar am Betrieb zu schlachten. Diese Regelung ermöglichte es besonders kleinen Betrieben, Kleinmengen vermarkten zu können, ohne dass Beschaukosten von rd. 30 Euro pro Schlachtung anfallen. In Zukunft soll die Ausnahme nun wirklich nur noch für den Eigenbedarf gelten. Eine Weitergabe des getöteten Tiers ohne Beschau soll nicht mehr möglich sein. Die Österreichische Schaf- und Ziegenbörse kritisiert den Erlass, da die Schlachtung von Kleinmengen am Betrieb nun für viele zu teuer wird. Die Nebenkosten der Schlachtung machen nun 25 – 50 % des Warenwertes aus.
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