AgrarpolitikDie Ausbringung mit dem Breitverteiler bleibt weiter erlaubt

Die Ausbringung mit dem Breitverteiler bleibt weiter erlaubt

Dieses Bild wird wohl doch nicht ganz aus der Landwirtschaft verschwinden: Die Ausbringung von Rindergülle mit dem Breitverteiler.
Dieses Bild wird wohl doch nicht ganz aus der Landwirtschaft verschwinden: Die Ausbringung von Rindergülle mit dem Breitverteiler.
Quelle: agrarfoto.com

Am 1. Februar 2025 läuft die Zulassung für die Gülleausbringung mit dem Breitverteiler auf Grünland eigentlich aus. Doch
sieben Jahre nach Inkrafttreten der Düngeverordnung hat Bayern nun ein Verfahren zugelassen, dass dem Breitverteiler doch noch eine Zukunft ermöglicht. Rindergülle mit weniger als 4,6 % TS-Gehalt darf weiterhin mit der bisherigen Technik ausgebracht werden. Neben Grünland gilt das auch für bestelltes Ackerland.

Heißt in der Praxis: Ein Betrieb mit normal etwa 7 % TS in seiner Rindergülle kann dies erreichen, indem er diese zu 50 % mit Wasser verdünnt. Möglich ist dies, da der Gesetzgeber den Ländern in der Gülleverordnung eine gewisse Entscheidungsfreiheit eingeräumt hat. Dort heißt es zwar: Flüssige Wirtschaftsdünger dürfen „nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden“. Die zuständige Stelle der Länder kann aber genehmigen, dass diese auch „mittels anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit diese zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen führen“. Als Richtwerte für die Emissionsminderung geht man beim Düngen mit dem Schleppschlauchverteiler von 30 bis 50 %, beim Schleppschuh sogar 40 bis 60 % aus – jeweils verglichen mit dem Breitverteiler. Und eben eine solche Emissionsminderung hat nun die verdünnte Rindergülle bei der Ausbringung im Breitverteiler erreicht. Das ist wissenschaftlich belegt.

In diesem Artikel erfahren Sie außerdem weitere Infos zu den Versuchen, die nun Grundlage für die Zulassung des Breitverteilers waren sowie der praktischen Umsetzung der neuen Regelung.

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