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Schlagwörter: Landkauf
- Dieses Thema hat 4 Teilnehmer und 5 Antworten.
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2. Oktober 2022 um 20:06 Uhr #212948Judith Vogel Teilnehmer
Hallo liebes Forum,
ich habe eine Frage: Wisst ihr, welche Voraussetzungen man erfüllen muss, um als Landwirt zu gelten und Land kaufen zu können ?
Hintergrund: Ich habe mit meiner Familie vor ein paar Jahren mit Bio-Obst und Gemüseanbau im Nebenerwerb begonnen.
Nun kam es zum Kaufvertrag für die Fläche, auf der wir arbeiten und kurz darauf haben wir einen Brief bekommen, es könne der Kauf versagt werden, da ich kein „richtiger Landwirt“ wäre und ein größerer Landwirt in der Gegend die Fläche dringend zur Aufstockung seines Betriebes bräuchte. Der Verkäufer möchte aber ausschließlich an mich / uns verkaufen, da wir uns schon lange kennen, er unsere Arbeit schätzt, durch uns der Bezug zu der Fläche bleibt und es ihm wichtig ist, sich weiterhin dort aufhalten zu können.Wir finden für den Brief keine gesetzliche Grundlage. In der Ausbildung beim ALEF sagte man uns lediglich, man müsse um bei uns in Deutschland landwirtschaftliche Flächen kaufen zu können, eine Betriebsnummer haben und mindestens 1ha Land irgendwo in der EU bewirtschaften. Das ist eigentlich erfüllt.
Kennt vielleicht jemand von Euch diese Situation / die entsprechenden Gesetzestexte und kann uns da einen Rat geben?
Wir sind sehr dankbar für jede hilfreiche Auskunft!
3. Oktober 2022 um 12:50 Uhr #213032svoboda 12 TeilnehmerHallo! Am besten mit dem betroffenen Landwirt reden. Wenn der Verkäufer nur an euch verkaufen will, bringt es ja den anderen nichts, wenn er mehr bezahlt, wenn der Landwirt dann nicht verkauft.
4. Oktober 2022 um 8:53 Uhr #213517Richard Wanker Teilnehmeram besten auf landtreff.de nachfragen. Dort sind viel mehr aktive deutsche Landwirte vertreten, die dir auch wirklich helfen könnten.
17. Oktober 2022 um 11:02 Uhr #228939Marzell Buffler AdministratorHallo Frau Vogel. Ich habe bei unserem Kooperationspartner in Sachen Rechts- und Steuerfragen Ihren Fall vorgelegt. Es kam untenstehende Antwort. Ich habe den wichtigsten Satz für Sie fett markiert. Wir konnten Ihnen damit hoffentlich weiterhelfen. Dies kann, soll und darf jedoch keine rechtliche Beratung ersetzen.
Viele Grüße aus der LANDWIRT-Redaktion Deutschland
Marzell Buffler
Das Grundstücksverkehrsgesetz regelt den Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen. Diese Gesetzgebung ist momentan im Fluss. Einzelne Bundesländer machen von der Öffnungsklausel gebrauch und entwickeln eigene Gesetze hierzu. Es kommt daher immer darauf an: In welchem Bundesland will man eine Fläche kaufen.
Grundsätzlich muss die zuständige Behörde Kaufverträge über landwirtschaftliche Nutzflächen genehmigen. Hiervon gibt Ausnahmen. Dabei kommt auf die Größe der Fläche und die Verkaufsparteien, sowie die Beschaffenheit der Fläche an.
Wenn keine Versagungsgründe einem Verkauf entgegenstehen, muss die Behörde diesen genehmigen Diese Gründe sind in § 9 GrdstVG geregelt. Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn der Verkauf der Fläche zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führen würde. Oder anderes gesagt: wenn der Verkauf den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
Ein Beispiel dafür: ein Nichtlandwirt oder nicht leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt möchte eine Fläche kaufen, obwohl ein Haupterwerbslandwirt oder leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und diese auch kaufen will.
Zur Definition Nebenerwerb: nach früherer Rechtsprechung war man Nebenerwerbslandwirt, wenn man mehr zu als 50% einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und daher zusätzlich vom Beruf des Landwirts abhängt. Deshalb waren Nebenerwerwerbslandwirte beim Flächenkauf gegenüber einem Haupterwerbslandwirt immer benachteiligt. Da heute der Anteil an Nebenerwerbslandwirten immer höher wird, berücksichtigt die Rechtsprechung mittlerweile die Leistungsfähigkeit des Nebenerwerbslandwirts .
Ein leistungsfähiger Betrieb lag bisher immer dann vor (entnommen aus: Fachanwaltsskript zum Grundstücksverkehrsgesetz, RA John Booth, Geiersberger Glas Partner mbB, Okt. 2021), wenn:
- neben den Flächen eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Wirtschaftsgebäuden vorhanden ist
- der Betrieb Gewinne erwirtschaftet
- eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung vorhanden ist
- die Flächen selbst bewirtschaftet werden,
- die Hofnachfolge gesichert ist
- der Betrieb die Existenzgrundlage der Familie verbessert
- der Betrieb registriert ist (VVVO; Sozialkasse der Landwirte und Betriebsnummer des Agrarförderantrages)
- der Betrieb Mitglied in Großgenossenschaften ist
- ggf. bei der Tierseuchenkasse registriert ist und
- entsprechende wirtschaftliche und sachliche Verhältnisse beim Landwirt vorliegen, welche eine Leitung des Betriebs sicherstellen (landwirtschaftliche Ausbildung).
Es kam also auf das Zusammenspiel vieler Faktoren im Einzelfall an. Mittlerweile fokussiert sich die Rechtsprechung vorrangig auf die ökonomische Leistungsfähigkeit und darauf, ob der Betrieb zur Versorgung der Familie dient. So wurde bereits entschieden, dass es keiner Hofstelle mehr bedarf und auch eine Bewirtschaftung durch Lohnunternehmer erfolgen kann. Außerdem ist auch eine landwirtschaftliche Ausbildung nicht mehr wesentlich. Der Nebenerwerbslandwirt darf nur nicht völlig ungeeignet sein.
Wichtig: es braucht in jedem Fall immer eine Einzelfallprüfung. Zudem muss man die Fristen für Rechtsbehelfe gegen die Versagung oder bei Ausübung des Vorkaufsrechts beachten. Andernfalls sollte auch immer über eine Antragsrücknahme nachgedacht werden.
Vor dem Kauf sollte man sich immer eine Rechtsberatung durch einen Experten einholen (Rechtsanwalt, Steuerberater,….)
19. Oktober 2022 um 6:34 Uhr #230348Judith Vogel TeilnehmerGuten Morgen,
Vielen lieben Dank für alle diese hilfreichen Informationen – das hatte ich so nicht erwartet und macht mir und uns nun Mut!
Danke Herr Buffler für das Nachfragen. Tatsächlich erfülle ich nachdem was Sie geschrieben haben die Vorraussetzungen. Ich habe die Ausbildung bei unserem AELF gemacht, bewirtschafte das Land seit mehreren Jahren und habe auch eine Betriebsnummer. Der Betrieb trägt zum Einkommen bei, er ist nur mit seinen knapp 3ha Flächen nicht groß. Er ist auf mich gemeldet, da mein Partner aus Polen ist und dort die 130ha Landwirtschaft seiner Herkunftsfamilie auf ihn gemeldet ist. Das wollten wir einfach nicht vermischen. Auch haben wir Familie mit landwirtschaftlichen Flächen in Österreich (deswegen bin ich öfter auf Ihrer Seite), aber wir dachten, auch dies täte hier nichts zur Sache. Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb EU-weit denn überhaupt möglich?
Unsere Fläche ist für die Landwirte in der Umgebung (die uns freundlicherweise ab und an gerne aushelfen) aufgrund der Hanglage und der Bodenbeschaffenheiten nicht interessant. Keiner kann sich vorstellen, wer hier Interesse anmelden würde. Man kann dort nichts anderes anbauen, als das, was wir dort anbauen und man kann es eigentlich auch nicht anders tun, als wie wir es tun – zum Großteil händisch und im Verbund mit Natur- und Artenschutzpflanzungen auf den Flächen, auf denen man kein Gemüse anbauen kann. Wir haben dort bereits sehr viel Geld investiert. Auch habe ich Abnehmer aus unserer Umgebung, die sich auf unser Gemüse eingestimmt haben. So etwas kann man nur aufbauen, wenn man eine gesicherte andere Einkommensquelle hat und den Betrieb im Nebenerwerb macht – zumindest, bis sich das alles stabilisiert hat.
Man sagte mir, als Landwirt mit Recht auf Landkauf zähle man, wenn man im BBV / in der landwirtschaftlichen Alterkasse beigetreten sein. Das kann nach Auskunft der Alterskasse jedoch erst ab 8ha Betriebsvermögen.
Es gibt dennoch einen Lichtblick: Mein Betrieb kann als Betrieb im Aufbau angesehen werden und dazu soll ich jetzt alles der Bewilligungsstelle darlegen. Von einem wirtschaflich schlüssigen Betriebskonzept bis hin zu allen Nachweisen über Einnahmen und Ausgaben, sowie meine Einkommenssituation vor der Betriebsaufnahme und den Anteil der Betriebseinnahmen an meinem jetzigen Gesamteinkommen und das was ich denke, dass es in Zukunft sein wird. Auch dies alles mit Nachweisen. Dann entscheiden sie, ob sie den Kauf genehmigen.
Falls nicht, sagte man mir, könne es sein, dass der BBV an meiner Stelle in den Vertrag eintritt und die Fläche dann weiterverkauft. Der Verkäufer könne dann nichts mehr machen. Er müsse dann den Vertrag erfüllen, auch wenn er es nicht wolle. Das wäre natürlich für alle Beteiligten sehr traurig.
Wir denken und hoffen, dass wir anerkannt werden. Ein Rechtsberatung würden wir dennoch sehr gern in Anspruch nehmen, auch als Unterstützung für die Ausarbeitung meiner Stellungnahme /Konzeptdarlegung. In unserer Region konnte mir bisher noch niemand zusagen, sich in diesem Bereich gut auszukennen. Wissen Sie, ob es ein Verzeichnis für landwirtschaftliche Rechtsberater / Anwälte gibt, die uns weiterhelfen könnten?
Vielen Dank im voraus für alle Antworten und Hilfen!
19. Oktober 2022 um 6:45 Uhr #230349Judith Vogel Teilnehmer@ Herr Lambeck: Wir würden gerne mit dem Landwirt reden und ihn bitten, doch zurückzutreten. Es weiß nur leider niemand, wer er ist und wir haben keine Auskunft darüber bekommen.
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