Hallo,
hier wäre die Rechtslage aus Österreich:
Schäden an Ackerbaukulturen durch (Wild)Vögel passieren immer wieder und sind als Ärgernis bekannt. Jagd- und Wildschäden sind bei den Jagdausübungsberechtigten zu melden bzw. bei diesen Entschädigungen dafür einzufordern (ACHTUNG: diese Materie ist Ländersache und wird in den Ländern teils unterschiedlich gehandhabt)
Bei geschützten Wildtieren kann dann die Behörde (BH, Magistrat) eine Ausnahme zu den Schonzeiten mit bestimmten Abschusszahlen (z.B. Saatkrähen etc.) mittels Verordnung vorschreiben.
Im angefragten Fall handelt es sich um Tauben: hier ist die Frage, ob es sich bei den in der Voliere privat gehaltenen Tiere um Haus-/Stadt- oder Wildtauben handelt, unerheblich. Es besteht im ggst. Fall ein Unterlassungsanspruch (dass der Nachbar seine Vögel nicht freilässt) als auch ein Schadenersatzanspruch. Dieser ist auch durchsetzbar, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass die eindeutig zuordenbaren Tauben die Saat auch gepickt haben (z.B. durch Foto, Handyvideos, Augenzeugen).
Wir raten Kontakt mit der örtlichen Jägerschaft aufzunehmen und den Wildschaden zu melden. Allenfalls ist auch eine Entschädigung denkbar, wenn es sich um bejagbare Wildtiere handelt.
Liebe Grüße
Eva Gröblbauer, LANDWIRT Redaktion