Die Bundesregierung hatte es bereits angekündigt: weniger Bürokratie bei der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). So soll es im Bereich der Konditionalität bei einem Teil der GLÖZ (Standards zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen) Vereinfachungen geben. Dazu ist jedoch eine Änderungsverordnung notwendig. Der Entwurf dafür steht. Nun können die Verbände bis Ende September Stellung dazu nehmen.
Das steht im Entwurf
- GLÖZ 1 (Erhaltung von Dauergrünland): Wenn ein Pächter Dauergrünland mittels Narbenerneuerung umwandeln will, braucht er für den Antrag bislang die Einverständniserklärung des Verpächters. Diese Regelung soll künftig entfallen.
- GLÖZ 5 (Verringerung des Risikos der Bodenerosion): Ökobetrieben wird künftig die „raue Winterfurche“ erlaubt, also das Pflügen in den Wintermonaten vor Sommerungen.
- GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung): Die festen Zeiträume zur Mindestbodenbedeckung – 80 % zwischen 15. November bis zum 15. Januar – sollen wegfallen. Stattdessen soll künftig die gute fachliche Praxis ausschlaggebend sein, wann man die jeweiligen Maßnahmen vornimmt. Grundsätzlich sollen Landwirte Zwischenfrüchte oder Begrünungen möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur aussäen.
- GLÖZ 7 (Fruchtfolge): Landwirte müssen auf jedem Ackerschlag innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen anbauen. Auf mindestens 33% des gesamten Ackerlandes ist künftig die angebaute Hauptkultur in jedem Jahr zu wechseln oder dazwischen Zwischenfrüchte anzubauen.
- GLÖZ 8: Die verpflichtenden Stilllegung von 4% des betrieblichen Ackerlandes entfällt.
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