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- Frauenkrebshilfe
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- Rauchfrei Telefon
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Hilfe im Betrieb
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet einen Kostenzuschuss für den Einsatz von Betriebshelfern im Rahmen der sozialen Betriebshilfe für unaufschiebbare Arbeiten im land- und fortwirtschaftlichen Betrieb, wenn der Betriebsführer oder ein im Betrieb hauptberuflich beschäftigter Angehöriger, wie Ehepartner, Kind oder Übergeber, aufgrund einer Erkrankung oder eines (Arbeits-)Unfalles diese selbst nicht mehr erledigen kann. Voraussetzung ist eine aufrechte Pflichtversicherung in der Unfall-, Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz.
Als Gründe für einen Betriebshilfeeinsatz gelten ein Spitalsaufenthalt ab zwei Tagen, eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit ab 15 Tagen, ein Heilverfahren (Kur, Rehabilitation), die Begleitung eines schwerkranken/behinderten Kindes ins Spital oder zu Heilverfahren sowie der Tod eines Anspruchsberechtigten. Liegt ein solcher Einsatzgrund vor und sind auch die sonstigen Voraussetzungen gegeben, gebührt ein Betriebshilfe-Zuschuss von der SVS. Dieser ist somit auch für Landwirte möglich, die an einer Krebserkrankung leiden.
Der Zuschuss beträgt 9,50 Euro pro Einsatzstunde bis zu einer Höchstgrenze pro Tag für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Arbeitsausfalls (Arbeitsunfähigkeitsbestätigung notwendig). Die Leistung wird längstens für sechs Monate gewährt. Darüber hinaus kann bei Vorliegen einer Behinderung, so beispielsweise auch aufgrund eines Tumors mit Chemo- und Strahlentherapie, Rehabilitationsbetriebshilfe gewährt werden, wenn diese für behinderungsausgleichende Arbeiten am Betrieb notwendig ist. Betroffene Versicherte werden in diesen Fällen in der Regel von einem SVS-Rehabilitationsberater unterstützt. Im Todesfall eines Landwirts ist bei Betriebsfortführung durch einen nahen Angehörigen ein Zuschuss bis zu zwei Jahren möglich.
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