Ein Leser schreibt mir: Viele Landwirte sind in einer Nebentätigkeit am eigenen Betrieb oder im MR-Bereich beschäftigt und müssen dafür auch SV-Beiträge bezahlen. Doch hört man, dass sich diese SV-Beiträge wenig bis gar nicht auf die Pension auswirken. Kann erklärt werden wie diese Nebentätigkeiten bei der Bauernpension berücksichtigt werden und wie die Pension daraus berechnet wird?
Wird mehr eingezahlt, gibt es später mehr
Beiträge, die für Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten zu entrichten sind, wirken sich im Regelfall immer positiv auf die spätere Pensionshöhe aus. Insbesondere ab heuer, denn nun gilt für alle ab dem 1.1.1955 Geborenen das Pensionskonto. Jeder Beitragsmonat ab 1.1.2014 wirkt sich auf die Pension aus – wird mehr eingezahlt, gibt es später mehr, wird weniger eingezahlt, fällt die Altersversorgung eben geringer aus. Die „Beste-Jahre-Regelung“ gibt es im Pensionskonto ab nun nicht mehr. Sie gilt – zudem mit einer anderen Art der Berechnung – nur noch für vor dem 1.1.1955 geborene Versicherte, wobei heuer auch schon die besten 26 Jahre ausschlaggebend sind.
Die Berechnung beim Pensionskonto ist eigentlich ganz einfach: die (Jahres)Beitragsgrundlage bei einem Jahresumsatz von z.B. 10.000 Euro aus bäuerlichen Dienstleistungen (z.B. Betriebshilfe) beträgt 3.000 Euro (= 10.000 – 70 % Ausgabenpauschale). Davon wandern 1,78 % (= 53,40 Euro) als Teilgutschrift auf das Pensionskonto. Auf dieses Pensionskonto kommen auch alle anderen Teilgutschriften aufgrund der nach dem ASVG, GSVG oder BSVG versicherten Tätigkeiten, also auch z.B. die Teilgutschrift aus der Beitragsgrundlage, die sich aus dem Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes errechnet. Die jährlich aufgewerteten Teilgutschriften werden summiert, diese Gesamtgutschrift geteilt durch 14 ergibt dann bei Pensionsantritt die monatliche Bruttopension. Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65/60) sind noch Abschläge zu berücksichtigen.
Isoliert und einmalig betrachtet, sowie ohne Aufwertung ergibt sich für die vorangeführte Beitragsgrundlage von 3.000 Euro ein monatlicher Bruttopensionsbetrag von 3,81 Euro (= 53,40 : 14). Das mag auf den ersten Blick lächerlich gering erscheinen, beträgt doch der Pensionsbeitrag für die Beitragsgrundlage von 3.000 Euro bei einem Beitragssatz von 16,5 % 495,00 Euro. Doch 3,81 x 14 ergeben eine Jahresbruttopension von 53,40 Euro, eine einfache Division zeigt (495 : 53,40), dass die Gesamtbruttopension den eingezahlten Beitrag in weniger als zehn Jahren übersteigt. Dabei ist die alljährliche Pensionsanpassung nicht berücksichtigt.
Ein Landwirt schreibt: Meine Frau bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb alleine und ich arbeite in einem außerlandwirtschaftlichen Beruf. Um eine Schwerarbeiterpension zu bekommen, überlegen wir, dass ich mich im Betrieb zu 50 % anmelde. Aus einigen Artikeln im Internet habe ich gelesen, dass man sich als Schwerarbeiter anmelden muss und dass Aufzeichnungen über die täglich geleistete Schwerarbeit zu führen sind. Wie sieht das rechtlich aus?
Schwerarbeitspension für Nebenerwerbsbauern
Nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz können Männer nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Schwerarbeits – pension beanspruchen, wenn zumindest 540 Versicherungsmonate erworben wurden, von denen mindes tens 120 Schwerarbeitsmonate sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen. Nach der Schwerarbeitsverordnung gilt als schwere körperliche Arbeit, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden.
Für ein Schwerarbeitsmonat ist erforderlich, dass zumindest an 15 Arbeitstagen Schwerarbeit während der Normalarbeitszeit geleistet wird. Bei Teilzeitarbeit liegt grundsätzlich nach derzeitiger Auffassung keine Schwerarbeit vor. Die Anmeldung im Betrieb als Landarbeiter mit einer 20Wochenstunden-Beschäftigung wird daher wahrscheinlich nicht ausreichen. Ausreichen könnte aber je nach Betrieb eine gemeinsame Betriebsführung der Ehegatten, wobei natürlich die Beitragsgrundlage der Gattin für ihre Pensionsberechnung halbiert wird.
Dienstgeber haben der Gebietskrankenkasse bis Ende Februar des Folgejahres für männliche Versicherte ab dem 40. Lebensjahr (für Frauen ab dem 35. Lebensjahr) Schwerarbeitsmonate zu melden. Ist man als Betriebsführer nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz versichert, so sieht die Schwerarbeitsverordnung vor, dass die Meldung der Schwerarbeit an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern selbst erfolgen soll. Eine verspätete Meldung ist nach derzeitiger Auffassung dennoch wirksam. Diese ist spätestens beim Pensionsantrag zu erstatten, wobei natürlich ein höheres Beweisrisiko beim Versicherten liegt. Daher empfiehlt es sich auf alle Fälle, genaue Aufzeichnungen über die im Betrieb geleisteten Arbeiten zu führen (Art der Tätigkeit, Zeitaufwand). Zu beachten ist, dass das Pensionsrecht einem ständigen Wandel unterliegt.
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Rechtliche Beratung: Dr. Paul Tschuffer, SVB; Mag. Silvia Ornigg, LK Steiermark
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