Die Höchstbemessungsgrundlage gibt jene Einkommensgrenze an, bis zu der Sozialversicherungsbeträge abgeführt werden müssen. Für das darüber liegende Einkommen ist keine Sozialversicherung zu bezahlen. Höchstbemessungsgrenzen in Österreich: landwirtschaftlicher Einheitswert 83.600 Euro, selbstständige Einkommen 5.425 Euro pro Monat, unselbstständige Einkommen 4.650 Euro pro Monat. In Deutschland: Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung 6.050 Euro/Monat West, 5.200 Euro/Monat Ost; Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung 49.500 Euro/Jahr.
Ein Landwirt aus Salzburg hat auf Grund der Überschreitung der Höchstbemessungsgrundlage für die Sozialversicherung zu viel einbezahlt. Die Sozialversicherung (SV) hat die jeweils zu viel einbezahlten Beiträge in den folgenden Jahren an den Landwirt zurücküberwiesen. Dadurch wurde der Landwirt einkommenssteuerpflichtig. Er musste die von der Sozialversicherung zu viel eingehobenen und dann von dieser zurücküberwiesenen Beiträge versteuern. Wie ist das möglich?
Gesetzliche Situation
Gemäß Einkommensteuergesetz zählen Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die steuerliche Zuordnung und damit Besteuerung als nichtselbstständige Einkünfte ist somit gesetzlich gedeckt. Kraft gesetzlicher Anordnung ist die gegenständliche Rückzahlung von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mittels Lohnzettel an das Finanzamt gemeldet worden und liegen aufgrund der gesetzlichen Definition nichtselbstständige Einkünfte vor.
Beispiel
Gewinnermittlung 2013 (landund forstwirtschaftlicher Einheitswert 10.000 Euro x 39 % = 3.900 Euro abzüglich Bauernsozialversicherungsbeiträge 4.000 Euro = steuerpflichtiger Gewinn aus Landund Forstwirtschaft) 0 Euro.
2014 erhält der gleiche Landwirt 3.940 Euro zurück, weil er wegen Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage in der Landund Forstwirtschaft nur den Unfallversicherungsbeitrag bezahlen musste. Würde keine Besteuerung der rückbezahlten Beiträge erfolgen, wäre er begünstigt, weil er sonst ja die 3.940 Euro im Jahr 2013 versteuern hätte müssen.
Nicht selbstständige Einkünfte
Die gesetzlich festgelegte Lohnsteuerpflicht von rückbezahlten Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Qualifizierung als nichtselbstständige Einkünfte hat folgenden Hintergrund: SV-Beiträge reduzieren die Lohnsteuerbemessungsgrundlage bzw. die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte. Dies gilt aufgrund der Pauschalierungsverordnung im Wesentlichen auch bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben. Die SV-Beiträge nach dem BSVG reduzieren das sich pauschal nach Durchschnittssätzen aus dem Einheitswert ergebende steuerbare „Einkommen“ aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Der Umstand, dass dabei aufgrund der Pauschalierungsverordnung kein Verlust entstehen darf, somit im Einzelfall die bzw. ein Teil der Beiträge zu keiner Reduktion der Einkommensteuerbemessungsgrundlage führen, ist nach herrschender Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzeskonform. Mit der Inanspruchnahme einer Durchschnittssatzgewinnermittlung verzichtet der Steuerpflichtige u.a. auf das Recht, seine tatsächlichen Betriebsausgaben geltend zu machen.
Eine Rückzahlung der SV-Beiträge im Folgejahr oder allenfalls in einem späteren Jahr führt im Weiteren zu einer sich in diesem Jahr auswirkenden Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage. Dies entspricht dem im Steuerrecht geltenden „Zuflussprinzip“, d.h. Einnahmen – und dazu zählen wie oben angeführt auch die rückgezahlten SV-Beiträge. Diese sind im Jahr des Zuflusses steuerlich zu berücksichtigen.
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