AckerbauRund um die Uhr am Feld – aber sicher!

Rund um die Uhr am Feld – aber sicher!

Zusammengestellt von Hannes BAUMGARTNER, LANDWIRT Redakteur

1. Darf ich rund um die Uhr und an jedem Tag auf meinen Äckern und Wiesen arbeiten? Gibt es Ruhezeiten?

Vorschriften zum Schutz vor Lärmbelästigung sind in den verschiedensten Landesgesetzen enthalten (z.B. Steiermärkisches LandesSicherheitsgesetz, Tiroler Landes-Polizeigesetz). In der Regel wird die Erregung ungebührlichen, störenden Lärms verboten. Ist z.B. der Einsatz von Erntemaschinen oder Spritzgeräten aus sachlichen Gründen nur in den Abendstunden möglich, liegt keine Ungebührlichkeit vor. Diese Bestimmungen enthalten üblicherweise auch eine Verordnungsermächtigung für die Gemeinden. Es kann also jede Gemeinde eine eigene Lärmschutzverordnung mit entsprechenden Ruhezeiten erlassen. Meist sind landund forstwirtschaftliche Arbeiten von dieser Bestimmung ausgenommen. Abgesehen von den Raumordnungsund baurechtlichen Vorgaben, gibt es auch im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) eine Bestimmung (§ 364), der zufolge der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen kann, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. In diesem Fall müsste man bei Gericht eine Klage einbringen.

2. Welche Pflichten habe ich, wenn ich eine Straße verschmutze?

Wenn sich eine Verschmutzung der Straße nicht vermeiden lässt, müssen andere Verkehrsteilnehmer gewarnt werden (Pannendreieck mit Zusatztafel „Verschmutzte Fahrbahn“) Die Fahrbahn muss dann umgehend gereinigt werden. Wenn die Reinigung nicht durch den Landwirt selbst erfolgen kann, muss die Feuerwehr oder Straßenverwaltung zu Hilfe geholt werden. Bei voraussichtlich länger andauernder Verschmutzung ist die örtliche Behörde zu verständigen (Gemeinde, BH, Polizei) und ein Warnschild aufzustellen. Wenn Ladung (z.B. Schüttgut) auf die Fahrbahn gelangt, muss die Stelle abgesichert und die Ladung so schnell wie möglich entfernt werden.

3. Was muss ich am Traktor mitführen?

Ein Pannendreieck, eine Warnweste, Verbandszeug und ein Unterlegkeil sind immer mitzuführen. Im Umkreis von 10 km vom dauernden Standort des Traktors müssen Führerschein und Zulassungsschein nicht mitgeführt werden.

4. Wann darf ich am Traktor oder auf der Erntemaschine eine Rundumleuchte einsetzen?

Die orange Drehleuchte darf zum Einsatz kommen, wenn die Fahrzeugbreite 2,60 m überschreitet (gilt auch für angebaute oder angehängte Maschinen) oder wenn angebaute Geräte mehr als 2,50 m nach vorne oder hinten überstehen.

5. Wie viel Gewicht darf ich maximal auf einem Hänger geladen haben?

Für die zulässigen Höchstgewichte gibt es viele unterschiedliche Obergrenzen, abhängig von der Anhängerbauart, der Anhängerzulassung bzw. der Bremsausstattung des Traktors. Hier gilt es, sich umfassend zu informieren (siehe LANDWIRT Broschüre „Breiter Schwerer Schneller“).

Ein Beispiel: Bei Zweiachsanhängern gelten max. 18.000 kg höchstzulässige Gesamtmasse. Bei Tandemachsen unter 1,00 m Achsabstand maximal 11.000 kg (1,00–1,30 m: max. 16.000 kg, 1,30–1,80 m: max. 18.000 kg, über 1,80 m: 20.000 kg). Wenn zwei Anhänger mitgeführt werden, darf der zweite Anhänger im tatsächlichen Gewicht nicht schwerer sein als der erste.

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