LandlebenFamilieSind Helfer am Hof versichert?

Sind Helfer am Hof versichert?

Von Helmut GUTHMANN, Michael KUCKLACK und Lena ADLHOCH, LANDWIRT Redakteurin

1. In den Ferien helfen minderjährige Nichten und Neffen gerne am Hof mit und bekommen dafür Taschengeld. Wie sind sie im Falle eines Unfalls versichert?

Unterstützen betriebsfremde Helfer am Hof, ist grundsätzlich Vorsicht geboten. Die Berufsgenossenschaft schützt Helfer nämlich nur dann, wenn ihre Tätigkeit dem Betrieb wirtschaftlich nutzt. Allein der Umstand, dass der Helfer zur eigenen Beschäftigung mithelfen will, reicht dafür nicht aus. Das Alter des Helfers spielt dabei in erster Linie keine Rolle (aber: Kinderarbeitsschutz!). Helfer unterliegen aber auch dann einem Versicherungsschutz, wenn sie eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausführen, also ähnlich wie ein Beschäftigter mit Arbeitsvertrag, und außerdem dem Unternehmer gegenüber weisungsgebunden sind. Da im vorliegenden Fall nur Taschengeld bezahlt wird, ist hier aber von einer Gefälligkeit im Familienkreis auszugehen. Diese ist nicht über die SVLFG unfallversichert.

2. Ein Freund, er ist kein Landwirt, hilft samstags manchmal bei der Forstarbeit. Wie ist er im Falle eines Unfalls versichert?

Die Hilfe des Freundes kann als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit unfallversichert sein, wenn eine Gefälligkeitsleistung unter Freunden oder Nachbarschaftshilfe auszuschließen ist. Außerdem muss auch diese Tätigkeit dem Betrieb wirtschaftlich dienen. Vor allem bei der Forstarbeit ist zu beachten, dass das Interesse des Freundes nicht eigenwirtschaftlich sein darf. Steht ihm beispielsweise das aufgearbeitete Holz zu, ist er nicht versichert, weil sein Interesse und nicht das des Betriebes im Vordergrund steht.

3. Die Lebensgefährtin ist berufstätig, hilft aber hin und wieder am Hof mit. Welche Versicherung greift hier bei einem Unfall am Hof?

Wie bei der Hilfe durch Freunde, ist auch die gelegentliche Unterstützung der Lebenspartnerin nur dann unfallversichert, wenn sie arbeitnehmerähnlich, also wie eine mit Arbeitsvertrag beschäftigte Arbeitskraft, tätig ist.

4. Welche Helfer haben einen Unfallversicherungsschutz, ohne dass ich sie bei der SVLFG oder Krankenkasse anmelden muss?

Beim Unfallversicherungsschutz kommt es nicht darauf an, ob eine Beschäftigung tatsächlich angemeldet ist oder Meldepflichten eingehalten sind.

Dieser entsteht kraft Gesetz, wenn der Helfer arbeitnehmerähnlich, also wie ein Beschäftigter, in das Betriebsgefüge eingegliedert und gegenüber dem Unternehmer weisungsgebunden ist. Außerdem müssen die Tätigkeiten für das Unternehmen von wirtschaftlichem Nutzen sein. Grundsätzlich stehen aber der Unternehmer, die mitarbeitenden Familienangehörigen, der Lebenspartner, Arbeitnehmer sowie arbeitnehmerähnliche Helfer unter Unfallversicherungsschutz.

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