Mit dem heurigen Herbst startet die Auflage zu den Bodenbedeckungsmaßnahmen im Rahmen der GLÖZ 6 Regelung. Diese ist eine Voraussetzung für den Erhalt von Betriebsprämien. Die Regelung erfordert, dass 80 % der Ackerfläche im Zeitraum von 1. November bis 15. Februar des Folgejahres bedeckt sein müssen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Bedeckungsauflagen, nicht zu verwechseln mit den Begrünungsauflagen von ÖPUL, wesentlich einfacher gestaltet sind. Beispielsweise ist bei GLÖZ 6 auch bei einer späten Anlage bis längstens 31. Oktober keine Begrünung erforderlich, sofern die Fläche andersartig bedeckt ist.
Was der Beitrag sonst noch enthält:
- Der Boden entscheidet B
- Bearbeitung im Frühjahr
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Pflügen im Herbst
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