In Österreich hat laut dem Forstgesetz grundsätzlich jede Person das Recht, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Verboten ist es jedoch, folgende Waldflächen zu begehen oder zu benützen:
- Waldflächen mit behördlichem Betretungsverbot
- Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (dazu zählen etwa Forstgärten, Holzlager oder Gerätelagerplätze)
- Wiederbewaldungsflächen und Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
Waldflächen, die vom Eigentümer gesperrt sind (Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie z. B. Christbäume)
In Deutschland gilt im Wald bundesweit das freie Betretungsrecht. Soweit es Bayern betrifft, ist das im Bundeswaldgesetz, im Bayerischen Naturschutzgesetz und in der Bayerischen Verfassung verankert. Jeder darf daher den Wald auch abseits der Wege zu Erholungszwecken betreten. Wer den Wald in Bayern besucht, tut das jedoch auf eigene Gefahr. In amtlichen Schutzgebieten, Wildschutzgebieten und Wald-Wild-Schongebieten gibt es Ausnahmen vom freien Betretungsrecht.
Was der Artikel noch bereithält:
- Schifahren und Schitouren
- Rodeln
- Langlaufen
- Wild und Winter
- u.v.m.
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