Zwischenfrüchte dürfen erst nach dem Ende des Begrünungszeitraums beseitigt werden. Sind die Zwischenfrüchte nicht abgefroren so müssen diese mechanisch mittels Bodenbearbeitung beseitigt werden. Als Bodenbearbeitungsgeräte gelten Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge und auch die Messerwalze. Zur Bearbeitung zählt – speziell bei Direktsaat – aber auch die Saat selbst. Strip-Till oder das Walzen mit Werkzeugen die nicht in den bodeneingreifen (Cambridgewalze o.ä.) ist auch innerhalb des Zeitraums erlaubt.
Verzicht auf Pflanzenschutzmitteln
Auf Pflanzenschutzmittel muss vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes verzichtet werden. Der Verbotszeitraum beginnt ab Aussaat der Begrünung und dauert bis zum Ende der jeweiligen Variantenvorgabe. Bis dahin dürfen keinerlei registrierte Pflanzenschutzmittel (auch kein Schneckenkorn) eingesetzt werden. Danach ist der Einsatz von Totalherbiziden zur Beseitigung von nicht abgefrorenen Zwischenfrüchten auch nicht gestattet. Sie müssen zuerst mechanisch beseitigt werden. Danach ist der chemische Pflanzenschutz – sofern zugelassen – wieder erlaubt.
Abgefrohren
Sind Begrünungspflanzen nach dem Zeitraum allerding vollständig abgefroren und niedergebrochen, so gilt sie als beseitigt und es können auch ohne Bodenbearbeitung registrierte Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Unkräuter, Ausfallgetreide oder –raps zählen nicht als Begrünungskulturen und können daher bei der Begutachtung außen vor gelassen werden. Erfolgt jedoch keine mechanische Beseitigung der Zwischenfrucht (z.B. Direktsaat), ist ein Pflanzenschutzmitteleinsatz erst nach der Saat der Folgekultur zulässig.
Varianten und Saatverfahren
Die Varianten 4, 5 und 6 mussten über den Winter bestehen bleiben. Der früheste Umbruch ist für Variante 4 am 15. Februar, für Variante 5 am 1. März und für Variante 6 am 21. März möglich.
Zusätzlich zu den Bodenbearbeitungsverboten innerhalb des Begrünungszeitraumes (ausgenommen Strip-Till-Verfahren) bei der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau” ist eine wendende Bodenbearbeitung (z. B. Pflugeinsatz) nach dem Begrünungszeitraum nicht zulässig. Der Zeitraum zwischen der ersten Bodenbearbeitung und dem Anbau der Folgekultur darf nicht mehr als vier Wochen betragen. Zulässig sind nur Bodenbearbeitungen, bei denen an der Oberfläche Begrünungsreste als Mulch verbleiben. Dies ist zum Beispiel mittels flacher Bearbeitung durch Grubber, Kreiselegge, Rotoregge etc. möglich. Eine Bodenbearbeitung im Rahmen des Strip-Till-Verfahrens ist im Begrünungszeitraum zulässig. Hier gelten auch die vier Wochen nicht. Weiters kann die Saat mit entsprechender Sätechnik auch direkt in den noch vorhandenen Begrünungsbestand durchgeführt werden.
Streichen von Flächen
Eine prämienfähige Nachmeldung von MZ-Flächen zum Herbstantrag 2020 war bis 15. Dezember 2020 möglich. Ab dem 16. Dezember 2020 dürfen nur mehr Streichungen beziehungsweise Reduzierungen von bereits beantragten MZ-Flächen durchgeführt werden. Streichungen beziehungsweise Reduzierungen sind sofort vorzunehmen, sobald sich herausstellt, dass auf einem beantragten MZ-Schlag die Bedingungen nicht erfüllt werden können. Dabei ist zu beachten, dass auf Flächen mit den Varianten 4, 5 oder 6 eine Mulch- oder Direktsaat durchgeführt werden muss, wenn erosionsgefährdete Kulturen angebaut werden.
Sonstiges
Weiters ist darauf zu achten, dass die Fläche mit einer gültigen Nachfolgekultur im Mehrfachantrag-Flächen 2021 gleich oder größer als die beantragte Mulchsaatfläche laut Herbstantrag 2020 ist. Ungültige Nachfolgeangaben im Mehrfachantrag-Flächen sind zum Beispiel Winterungen wie Winterweichweizen und Winterraps oder Grünbrachen, sonstige Ackerflächen, Grünland, Wein-, Obst- und Hopfenflächen etc. Weitere detaillierte Informationen zu den Maßnahmen “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau” und “Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till)” sind in den jeweiligen Maßnahmenerläuterungsblättern bei der AMA zu finden.
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