ManagementAgrarrechtGibt es ein Gewohnheitsrecht bei Privatwegen?

Gibt es ein Gewohnheitsrecht bei Privatwegen?

Was tun, wenn der Nachbar plötzlich seinen Privatweg sperrt und kein Fahrrecht verbrieft ist?
Quelle: Christian Mühlhausen/Landpixel.de

Der ursprüngliche Weg (unten) hat über die Grundstücke von zwei Nachbarn geführt (orange und blau). Er wurde zwischenzeitlich durch einen anderen ersetzt (oben). Das soll nun rückgängig gemacht werden.

Der Fall

Die Landwirtsfamilie Müller* erreicht einen ihrer Äcker (rot) nur über einen Feldweg (untere graue Linie). Dieser verläuft über die Grundstücke der Familien Obermaier* (blau) und Schneider* (orange). Der Weg ist zwar auf einem Uraufnahmeblatt von 1824 eingezeichnet, jedoch nicht im Grundbuch verbrieft.

Im Jahr 1978 bittet Herr Obermaier Bauer Müller darum, zukünftig einen anderen Weg zu benutzen (obere graue Linie). Dieser Weg befindet sich vollständig auf dem Grund der Familie Obermaier (blau) und ist ebenfalls nicht offiziell. Herr Müller willigt ein. Weil der ursprüngliche Weg nun nicht mehr genutzt wird, pflügt der dritte Nachbar, Herr Schneider, das Wegstück auf seinem Grundstück (orange) um. Sieben Jahre später verkauft er die Fläche an Bauer Loibl*.

Das Ganze geht über 25 Jahre gut. Bis zu dem Zeitpunkt, als Herr Obermaier den Wegetausch wieder rückgängig machen will. Das Problem: Der ursprüngliche Weg wurde ja teilweise umgeackert. Der neue Besitzer, Herr Loibl, weiß nichts von der alten Wegführung über sein Grundstück und ist auch nicht bereit, den Weg wiederherzustellen. Herr Obermaier pocht auf die alte Wegführung.

Es kommt zum Streit, mehrere Gesprächsrunden und Schlichtungsversuche scheitern. Schließlich legt Familie Müller 2004 ihren Acker still, um dem Streit zu entgehen. Jetzt stehen dort jedoch Baumfällarbeiten an. Aber wie kommt Herr Müller nun auf sein Feld? Durften seine Nachbarn den Weg überhaupt stilllegen?

*Namen von der Redaktion geändert  

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Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, sondern ist nur eine Einschätzung.


LANDWIRT: Darf Herr Müller einfach die Grundstücke seiner Nachbarn befahren?

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