ManagementAgrarrechtGerichte setzen der „Bewerbung“ eines Privatweges Schranken

Gerichte setzen der „Bewerbung“ eines Privatweges Schranken

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich einmal mehr mit einem Fall von Besitz-
störung auf bäuerlichem Grund.

Der Sachverhalt: Ein Vorarlberger Landwirteehepaar klagte eine deutsche Onlineplattform, auf der registrierte Nutzer Wander- und Radfahrwege einpflegen und online stellen können. Dazu gibt es auch eine passende Smartphone-App. Die Kläger klagten auf Beseitigung und Unterlassung. Davor hatten sie die Löschung des Wanderweges auf der Plattform und in der App sowie eine Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung verlangt.

Die kritisierte Route führt über die Grundstücke der Kläger. Eine öffentliche Straße führt zu einem Ausflugsgasthaus. Dahinter beginnt ein Waldweg, der von Freizeitsportlern benützt wird. Ab dem extra eingezeichneten Punkt „Blick auf den Bodensee“ teilt sich der Weg: Einer führt zu einem offiziel-
len Weg und ein anderer über eine Wiese zum eingezeichneten Punkt „Tolle Aussicht“. Der letztgenannte dient den Bauern als Ziehweg. Das ist ein reiner Bringungsweg für die Abfuhr von Heu bzw. Holz.

Der gegenständliche Wiesenweg ist bis acht Wochen im Jahr nicht zugänglich, weil in dieser Zeit Kühe weiden und die Kläger um die Wiese einen Elektro-Weidezaun anbringen. Zwei- bis dreimal wird die Wiese gemäht. Am Ende geht dieser Ziehweg in einen gekennzeichneten Waldweg über.

Die Onlineplattform kennzeichnete den Ziehweg erst nach Klageeinbringung als „privat“, sodass die Plattform und ihre App diesen „Wiesenweg“ nicht mehr zur Benutzung vorschlagen. Er war aber weiterhin ausgewiesen und wird von den Plattformusern weiter benützt.

So urteilten die Gerichte: Das Landesgericht Feldkirch gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Die Kläger haben gegen die Plattform als unmittelbare Störerin Anspruch auf Löschung und Unterlassung. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht in Innsbruck, schränkte das Urteil teilweise ein. Demnach ist die Beklagte verpflichtet, künftig jegliche Veröffentlichung des zu entfernenden Routenvorschlages sowie sonstiger über die Liegenschaften der Kläger führenden Wegvorschläge zu unterlassen, so diese teils auch über landwirtschaftlich genutzte Grundflächen der Kläger führen. Das Begehren, dass dies auch für die Waldgrundstücke gelten solle, wurde abgewiesen.

Der OGH bestätigte dies mittels Beschluss (OGH, 9 Ob 61/23w) durch Abweisung der Revision der beklagten Partei.

Hier die beiden Rechtssätze des Höchstgerichts zum gegenständlichen Rechtsfall:

 

 

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