AW: Jagd/Landwirtschaft/Weide

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#471956
Marzell Buffler Administrator

Liebe Forumsteilnehmer,

für die angesprochenen Punkte gibt es keine klare, rechtliche Regelung. Das musste ich nach einem Gespräch mit einem unserer Experten feststellen. Dennoch will ich versuchen, die Sachlage etwas einzuordnen. Dies ist jedoch keine verbindliche Rechtsberatung und ohne Gewähr.

  • Bezüglich Hochsitzen und Futterstellen besagt §30 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (BW JWMG):

(1) Die jagdausübungsberechtigte Person darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Ansitze, Jagdhütten, Futterplätze und andere ähnliche Jagdeinrichtungen nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers errichten; die Eigentümerin oder der Eigentümer ist zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn ihr oder ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und sie oder er eine angemessene Entschädigung erhält.

–> Soll heißen: Der Jäger muss den Grundstückseigentümer fragen, ob er einen Hochsitz oder eine Futterstelle aufstellen darf. ABER: Der Eigentümer muss das genehmigen, sofern dies zumutbar ist und er dafür entschädigt wird. Nicht zumutbar kann es z.B. sein, wenn dadurch die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche eingeschränkt wird. Eine Maximalzahl an Ansitzen gibt es laut Gesetz nicht. Es kommt immer auf die örtliche Begebenheiten an.

  • Bezüglich des Salzlecksteins, der auf der Pferdekoppel seht: 

Ein Salzleckstein für Wild auf einer Nutztierweide macht insofern wenig Sinn, als dass Rinder und Pferde diesen wohl eher wegfressen als das Wild. Deshalb sollte es im Interesse des Jägers liegen, einen anderen Standort zu finden. Außerdem darf eine jagdliche Einrichtung niemanden gefährden, weder Tier noch Mensch.

  •     Bezüglich des Schießens auf der Weide/der Reitwiese

Grundstückseigentümer können Ihre Flächen unter Umständen von der unteren Jagdbehörde zu befriedeten Gebieten erklären lassen. Dort darf dann nicht mehr gejagt werden. Das regelt §13 des BW JWMG. Hier heißt es:

3) Die untere Jagdbehörde kann durch Anordnung ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklären:

1. öffentliche Anlagen und Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Zugänge absperrbar sind.

–> Sie müssen demnach die Wiese einzäunen und beim Landratsamt oder der Stadtverwaltung die Befriedung beantragen.

  • Bezüglich der Wildkameras

Auch hier befinden wir uns in einer rechtlichen Grauzone, in der es kein eindeutiges Richtig oder Falsch gibt.

Der Jäger hat “der unteren Jagdbehörde zum Ende jeden Jagdjahres über seine Beobachtungen zu Wildtieren und zu den Verhältnissen im jeweiligen Jagdrevier und Jagdjahr, insbesondere zu Bestand, Lebensraum und Zustand berichten”. So will es §43 BW JWMG. Für dieses verpflichtende Wildtiermonitoring kann der Jäger Wildkameras aufstellen. Dafür braucht er auch keine Genehmigung und muss das nicht anzeigen.

§4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Absatz 1, Nr. 3 lässt diese Beobachtung ebenfalls zu, sofern:

– sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für konkrete Zwecke erforderlich ist.
– Es keine Anhaltspunkte gibt, dass schutzwürdige Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheit der betroffenen Personen überwiegen.

Das Landesjagdverband Baden-Württemberg schreibt auf seiner Internetseite:

“Datenschutzrechtlich unkritisch ist der Einsatz von Kameras, wenn die Überwachung in einem Bereich vorgenommen wird, in dem für den Waldbesucher ein ausreichend erkennbares Betretungsverbot besteht, wie etwa bei gekennzeichneten jagdbetrieblichen Einrichtungen, die nicht betreten werden dürfen (z.B. Hochsitze oder Kirrungen). Wird lediglich der Nahbereich überwacht überwiegt nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen. Besteht die Gefahr, dass trotz entsprechender Positionierung der Wildkamera Waldbesucher aufgrund örtlicher Gegebenheiten aufgenommen werden, muss der verantwortliche Jäger die datenschutzrechtlichen Transparenzanforderungen und Hinweispflichten der Datenschutzgrundverordnung durch qualifizierte Hinweisschilder einhalten.

Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, dienen nicht den Zwecken von Hege und Wildtiermonitoring und sind deshalb unverzüglich zu löschen!  Es handelt sich dabei um personenbezogene Daten, die unter dem besonderen Schutz der Datenschutzgrundverordnung stehen, außerdem sind Persönlichkeitsrechte gemäß Kunsturheberrechtsgesetz betroffen.

Zu beachten ist, dass in manchen Revieren, insbesondere in staatlichen Forsten, der Einsatz von Wildkameras per jagdbetrieblicher Anweisung grundsätzlich untersagt ist.”

Fazit:

Letztendlich lässt sich in diesem Fall kein eindeutiges “Was ist erlaubt und was nicht?” herausarbeiten. Wie so oft, ist das direkte Gespräch zwischen Jäger und Grundstückseigentümer, der wahrscheinlich beste Lösungsweg. Hier können unter Umständen die untere Jagdbehörde, sowie der Jagd- und Bauernverband vermitteln. Wenn das auch nicht funktioniert, muss letztlich ein Gericht entscheiden. Das kostet aber bekanntlich viel Geld, Zeit und Nerven.

Ich hoffe ich konnte damit ein wenig Licht ins Dunkel bringen.

Viele Grüße aus der LANDWIRT Redaktion

Marzell Buffler

 

 

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