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    Beiträge
  • #450833
    ke Sopra Teilnehmer

    Guten Tag zusammen,

    ich möchte mich gerne erkunkdigen, wie es sich im Zusammenspiel von Jagd und Landwirtschaftsflächen  (Baden Württemberg) verhält.

    Unser Jagdpächter der Umgebung unterhält diverse Hochsitze auf unseren Grundstücken, die mittlerweile z.T. als Pferdeweide genutzt werden und wo meine Kinder und ich uns täglich aufhalten. Zudem sind wir hier ständig auf sämtlichen Wildkameras aufgezeichnet (wie er uns gegenüber bereits äußerte).

    Es befinden sich Kirrungen mit Tresterhäufchen und Salzlecksteinen (und dahinter Wildkameras) im Bereich der von uns genutzten Wiesen, die ich den Pferden nur ungern zumuten möchte, da die Lecksteinbrocken mittels langen Nägeln auf einem Pfosten gesichert sind.

    Zudem denke ich, ist die Gefahr groß -wenn die Jungpferde nachts auf der Weide sind und der JP in unmittelbarer Nähe einen Schuss abgibt-, dass diese dadurch aus der Weide ausbrechen könnten und schlimmstenfalls auf die nahe gelegene Straße laufen (ziemlich stark befahren). Letztlich handelt es sich auch um eine versicherungstechnische Angelegenheit, wenn die Ursache nicht bekannt ist.

    Wir haben den JP bereits darauf angesprochen, jedoch reagiert er recht mürrisch und widerwillig.

    Um hier freundlichen Nachdruck geltend zu machen, möchte ich mir meiner Sache gerne sicher sein.

    Auf einer  unserer Wiesen, die wir zum Schrecktraining/Longieren nutzen und mind. wöchentlich mit den Pferden betreten, befinden sich ebenfalls zwei Kameras und 5 (manchmal 6, da 2 mobil sind) !!! Hochsitze. Die Wiese incl. angrenzendem Acker dürfte die ungefähre Größe eines Sportplatzes haben.

    Kann mir jemand sagen welche Anzahl von Hochsitzen und Kameras auf wieviel ar/ha landwirtschaftl. Eigentums zulässig sind?

    Normalerweise dürften die da nur mit unserer Genehmigung stehen, ist das richtig? Jedoch muss ich dazu sagen, dass wir bislang nichts dagegen hatten. Nur seit einem 3/4 Jahr hat sich der neue Umstand mit den Pferden ergeben, weshalb ich hier gerne nachjustieren möchte. Genau genommen handelt es sich um eine große Pferdeweide und die “Übungswiese”, die keine Weide darstellt, also nicht eingezäunt ist. Die anderen Einrichtungen/Kameras auf den restlichen Grundstücken können bleiben wie sie sind. Da halten wir uns nicht auf.

    Zudem lässt mich das ungute Gefühl nicht los, dass hier eine mögliche Schießunsicherheit seitens des JP bestehen könnte, da so viele Ansitze an einer Wiese in Gebrauch sind. Das ist jedoch eine reine Vermutung.

     

    Es wäre schön, hier etwas Klarheit zu erhalten.

    Herzlichen Dank für die Bemühungen vorab.

     

     

    #450845
    svoboda 12 Teilnehmer

    Hallo!

    Bezüglich Hochsitze kann ich mir nicht vorstellen, dass es da Einschränkungen gibt, denn es kommt ja auch auf das Gelände an. Es hilft nichts, wenn man 1 Hochsitz hat, aber nicht alles einsehen kann. lg

    #450900
    ke Sopra Teilnehmer

    …achso, das ist wohl richtig. Jedoch handelt es sich um ein Gelände, das auf einer kleinen Anhöhe liegt und nahezu eben verläuft. Also ein freier Acker, von drei Seiten mit Wald umgeben. Vierte Seite liegt unterhalb die Hauptstraße. Das kleine Stück Wiese begrenzt den Acker auf einer Seite. Auch diese verläuft ebenerdig und ohne Busch-/-Baumbepflanzung.

    #471956
    Marzell Buffler Verwalter

    Liebe Forumsteilnehmer,

    für die angesprochenen Punkte gibt es keine klare, rechtliche Regelung. Das musste ich nach einem Gespräch mit einem unserer Experten feststellen. Dennoch will ich versuchen, die Sachlage etwas einzuordnen. Dies ist jedoch keine verbindliche Rechtsberatung und ohne Gewähr.

    • Bezüglich Hochsitzen und Futterstellen besagt §30 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (BW JWMG):

    (1) Die jagdausübungsberechtigte Person darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Ansitze, Jagdhütten, Futterplätze und andere ähnliche Jagdeinrichtungen nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers errichten; die Eigentümerin oder der Eigentümer ist zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn ihr oder ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und sie oder er eine angemessene Entschädigung erhält.

    –> Soll heißen: Der Jäger muss den Grundstückseigentümer fragen, ob er einen Hochsitz oder eine Futterstelle aufstellen darf. ABER: Der Eigentümer muss das genehmigen, sofern dies zumutbar ist und er dafür entschädigt wird. Nicht zumutbar kann es z.B. sein, wenn dadurch die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche eingeschränkt wird. Eine Maximalzahl an Ansitzen gibt es laut Gesetz nicht. Es kommt immer auf die örtliche Begebenheiten an.

    • Bezüglich des Salzlecksteins, der auf der Pferdekoppel seht: 

    Ein Salzleckstein für Wild auf einer Nutztierweide macht insofern wenig Sinn, als dass Rinder und Pferde diesen wohl eher wegfressen als das Wild. Deshalb sollte es im Interesse des Jägers liegen, einen anderen Standort zu finden. Außerdem darf eine jagdliche Einrichtung niemanden gefährden, weder Tier noch Mensch.

    •     Bezüglich des Schießens auf der Weide/der Reitwiese

    Grundstückseigentümer können Ihre Flächen unter Umständen von der unteren Jagdbehörde zu befriedeten Gebieten erklären lassen. Dort darf dann nicht mehr gejagt werden. Das regelt §13 des BW JWMG. Hier heißt es:

    3) Die untere Jagdbehörde kann durch Anordnung ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklären:

    1. öffentliche Anlagen und Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Zugänge absperrbar sind.

    –> Sie müssen demnach die Wiese einzäunen und beim Landratsamt oder der Stadtverwaltung die Befriedung beantragen.

    • Bezüglich der Wildkameras

    Auch hier befinden wir uns in einer rechtlichen Grauzone, in der es kein eindeutiges Richtig oder Falsch gibt.

    Der Jäger hat “der unteren Jagdbehörde zum Ende jeden Jagdjahres über seine Beobachtungen zu Wildtieren und zu den Verhältnissen im jeweiligen Jagdrevier und Jagdjahr, insbesondere zu Bestand, Lebensraum und Zustand berichten”. So will es §43 BW JWMG. Für dieses verpflichtende Wildtiermonitoring kann der Jäger Wildkameras aufstellen. Dafür braucht er auch keine Genehmigung und muss das nicht anzeigen.

    §4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Absatz 1, Nr. 3 lässt diese Beobachtung ebenfalls zu, sofern:

    – sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für konkrete Zwecke erforderlich ist.
    – Es keine Anhaltspunkte gibt, dass schutzwürdige Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheit der betroffenen Personen überwiegen.

    Das Landesjagdverband Baden-Württemberg schreibt auf seiner Internetseite:

    “Datenschutzrechtlich unkritisch ist der Einsatz von Kameras, wenn die Überwachung in einem Bereich vorgenommen wird, in dem für den Waldbesucher ein ausreichend erkennbares Betretungsverbot besteht, wie etwa bei gekennzeichneten jagdbetrieblichen Einrichtungen, die nicht betreten werden dürfen (z.B. Hochsitze oder Kirrungen). Wird lediglich der Nahbereich überwacht überwiegt nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen. Besteht die Gefahr, dass trotz entsprechender Positionierung der Wildkamera Waldbesucher aufgrund örtlicher Gegebenheiten aufgenommen werden, muss der verantwortliche Jäger die datenschutzrechtlichen Transparenzanforderungen und Hinweispflichten der Datenschutzgrundverordnung durch qualifizierte Hinweisschilder einhalten.

    Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, dienen nicht den Zwecken von Hege und Wildtiermonitoring und sind deshalb unverzüglich zu löschen!  Es handelt sich dabei um personenbezogene Daten, die unter dem besonderen Schutz der Datenschutzgrundverordnung stehen, außerdem sind Persönlichkeitsrechte gemäß Kunsturheberrechtsgesetz betroffen.

    Zu beachten ist, dass in manchen Revieren, insbesondere in staatlichen Forsten, der Einsatz von Wildkameras per jagdbetrieblicher Anweisung grundsätzlich untersagt ist.”

    Fazit:

    Letztendlich lässt sich in diesem Fall kein eindeutiges “Was ist erlaubt und was nicht?” herausarbeiten. Wie so oft, ist das direkte Gespräch zwischen Jäger und Grundstückseigentümer, der wahrscheinlich beste Lösungsweg. Hier können unter Umständen die untere Jagdbehörde, sowie der Jagd- und Bauernverband vermitteln. Wenn das auch nicht funktioniert, muss letztlich ein Gericht entscheiden. Das kostet aber bekanntlich viel Geld, Zeit und Nerven.

    Ich hoffe ich konnte damit ein wenig Licht ins Dunkel bringen.

    Viele Grüße aus der LANDWIRT Redaktion

    Marzell Buffler

     

     

    #476182
    Inaktiv

    Sehr informativ, danke vielmals.

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