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2. Oktober 2023 um 9:02 Uhr
#593365
svoboda 12
Teilnehmer
Am besten bei der LWK nachfragen. Hier mal Infos: “Eine EU-Verordnung besagt sinngemäß, dass Ackerflächen, die bereits fünf Jahre hindurch mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wurden, zu Dauergrünland werden. Damit diese Flächen nicht zu Dauergrünland werden, muss spätestens im sechsten Jahr eine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt werden.”
anderer Möglichkeit ist ja auch, je nach Pachtvertrag, vom Verpächter Entschädigung für den verlorenen Ackerstatus verlangen, da er ja, wie oft im Pachtvertrag geregelt “das Pachtobjekt im selben Zustand zurückgegeben werden muss, wie er es bekommen hat”. Also mit Ackerstatus.