Zusammengestellt von Hannes BAUMGARTNER, LANDWIRT Redakteur
1. Dürfen Landwirte rund um die Uhr auf dem Feld arbeiten?
Ab wann eine Lärmbelästigung vorliegt, regeln die Landesgesetze. In der Regel ist es verboten, störenden Lärm zu verursachen. Ist z.B. der Einsatz von Erntemaschinen oder Spritzgeräten aus sachlichen Gründen nur in den Abendstunden möglich, liegt keine Ungebührlichkeit vor.
Die meisten Gemeinden können aber eine eigene Lärmschutzverordnung mit entsprechenden Ruhezeiten erlassen. Landwirtschaftliche Arbeiten sind davon oft ausgenommen. Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gibt es aber auch eine Bestimmung (§ 364), der zufolge der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung insoweit untersagen kann, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. In diesem Fall müsste man bei Gericht eine Klage einbringen.
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