BioAcker und GrünlandWeideverpflichtungen im ÖPUL: Die AMA informiert

Weideverpflichtungen im ÖPUL: Die AMA informiert

An der Maßnahme “Tierschutz-Weide” kann man mit insgesamt sechs verschiedenen Tierkategorien teilnehmen.
Quelle: Agrarfoto.com

Im Zuge der beginnenden Weidesaison informiert die Agrarmarkt Austria (AMA) über die ÖPUL-Maßnahme “Tierschutz-Weide“. Laut AMA müssen Bauern die Tiere an mindestens 120 Tagen im Jahr auf die Weide bringen. An dieser Maßnahme könne mit insgesamt sechs verschiedenen Tierkategorien teilgenommen werden. Prämienfähig sind Rinder, Schafe und Ziegen. Von den Weidevorgaben betroffen sind außerdem Bio-Betriebe. Dabei ist aber zu beachten, dass sich diese Vorgaben von den Verpflichtungen der Maßnahme “Tierschutz-Weide” wesentlich unterscheiden.

Rinder automatisch aus Rinderdatenbank übernommen

Die weiblichen und männlichen Rinder werden bei der ÖPUL-Maßnahme “Tierschutz-Weide” aus den Meldungen an die Rinderdatenbank “RinderNET” automatisch ermittelt. Betroffene Bauern müssen diese also nicht gesondert beantragen.

Eine ohrmarkenbezogene Erfassung in den dafür vorgesehenen Eingabefeldern des Mehrfachantrages-Flächen ist allerdings für jene Rinder erforderlich, die nicht prämienfähig sind. Das betrifft zum einen die am Betrieb zur Zucht eingesetzten Zuchtstiere, weil diese generell von der Maßnahmenverpflichtung und Prämiengewährung ausgenommen sind. Zum anderen sind weibliche und männliche Rinder in den jeweiligen Kategorien mit eingeschlossen, bei denen die Mindestweidedauer von 120 Tagen nicht eingehalten werden kann.

Schafe und Ziegen gesondert beantragen

Die Anzahl der prämienfähigen Schafe und Ziegen bei der Maßnahme “Tierschutz-Weide” ist im MFA-Flächen 2021 unter den MFA-Angaben einzutragen. Weibliche Schafe oder weibliche Ziegen können Bauern prämienfähig beantragen, sobald sie ein Jahr alt sind und danach 120 Weidetage bis spätestens 15. November erfüllen. Erreichen einzelne Tiere die 120 Mindestweidetage nicht – wie z.B. durch Verkauf, Schlachtung oder Verendung – , dann kann man diese durch Tiere, die während des Weidezeitraums das Alter von einem Jahr erreichen und geweidet werden, ersetzen.

Meldefristen und Korrekturen

Stellt sich im Jahresverlauf 2021 heraus, dass Rinder die Teilnahmebedingungen von 120 Mindestweidetagen nicht erfüllen und daher nicht prämienfähig sind, dann ist eine Meldefrist von zehn Tagen nach Bekanntwerden des Umstands zu beachten. Die Meldung an die AMA ist ausschließlich online über www.eama.at als Korrektur zum MFA-Flächen möglich, indem man die betroffenen Tiere ohrmarkenbezogen von der Maßnahme abmeldet.

Bei einer Reduktion der prämienfähigen Schafe oder Ziegen gegenüber der ursprünglichen Beantragung ist ebenfalls eine Korrektur über www.eama.at binnen zehn Tagen nach Bekanntwerden des Umstands vorzunehmen, indem man die beantragte Anzahl entsprechend verringert.

Aufzeichnungspflichten bei “Tierschutz-Weide”

In jedem Teilnahmejahr sind tagaktuelle und genaue Aufzeichnungen über die Weidehaltung zu führen. Diese sollen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft werden.

Weil Aufzeichnungen häufig nur mangelhaft vorliegen, empfiehlt die AMA, die Aufzeichnungsvorlage Weideblatt zu verwenden. Landwirte können aber auch formlose oder EDV-geführte Aufzeichnungen oder beispielsweise von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellte Vorlagen dafür verwenden. Wichtig ist, dass die Dokumentation im Weideblatt alle erforderlichen Angaben enthält.

Dazu zählen die Anzahl der Weidetiere in der jeweiligen Tierkategorie, der Weidebeginn sowie das Weideende (Summe der Weidetage). Darüber hinaus fallen der Weideort sowie tageweise Hinderungs- und Unterbrechungsgründe darunter. In puncto Weideort ist indessen zwischen Feldstück bei Heimweiden und Angaben zu Fremdweiden bzw. Almen zu unterscheiden. Als Hinderungs- und Unterbrechungsgründe gelten hingegen Witterungsextreme, Krankheit, Brunft, Geburt u.a.

Extreme Witterungsverhältnisse gelten als Hinderungs- und Unterbrechungsgrund.
Quelle: Shutterstock

Wie ein Weidetag definiert ist

Ein Weidetag muss den wesentlichen Teil eines Tages umfassen, damit er angerechnet werden kann. Die Grundfutter-Ernährung der Tiere während der Weideperiode habe laut AMA zudem hauptsächlich über die Beweidung zu erfolgen. Bei Auftrieben auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist in den Aufzeichnungen zusätzlich die jeweilige Betriebsnummer anzuführen. Die alleinige Alm-/Weidemeldung Rinder ist hier nicht ausreichend.

Vorsicht ist geboten, wenn Tiere innerhalb der Weideperiode in eine andere Alterskategorie wachsen. Diese Tiere nehmen automatisch, sofern man sie nicht abmeldet, an der Maßnahme in der jeweiligen Kategorie teil. Dementsprechend müssen Landwirte sicherzustellen, dass sie die Bedingungen für die “neuen” Tiere in der jeweiligen Kategorie einhalten und die Aufzeichnungen entsprechend erfolgen. Bei Rindern ist keine gesonderte Meldung an die AMA erforderlich, wenn das in die jeweilige Kategorie hineinwachsende Tier dadurch die 120 Tage nicht erreicht. Das betroffene Tier kann man aber anteilsmäßig berücksichtigen.

Weidevorgaben für “Bio”

Unabhängig von der Teilnahme an “Tierschutz-Weide” sind bei der Teilnahme an der Maßnahme “Biologische Wirtschaftsweise” (BIO) die Bestimmungen der EU-Bio-Verordnung Nr. 834/2007 und die ergänzenden nationalen Tierhaltungsvorschriften einzuhalten. Im Jahr 2020 wurden durch einen Runderlass neue Weidevorgaben für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden auf Bio-Betrieben festgelegt. Diese gelten auch im Verlängerungsjahr 2021. Die Vorgaben sind bei der Teilnahme an der Maßnahme “Biologische Wirtschaftsweise” einzuhalten. Zu beachten ist, dass sich diese Vorgaben von den Verpflichtungen der Maßnahme “Tierschutz-Weide” wesentlich unterscheiden.

Falls Bio-Betriebe die Weidevorgaben heuer nicht einhalten können, so ist es möglich, die “konventionelle Tierhaltung” im MFA-Flächen 2021 zu beantragen. Analog zur konventionellen Pferdehaltung, die schon bisher möglich war, ist nun auch die konventionelle Tierhaltung von Rindern, Schafen und Ziegen auf einem biologisch wirtschaftenden Betrieb gestattet. Die drei Tierarten kann man jedoch nur gemeinsam von der Maßnahme abmelden. Bei konventioneller Tierhaltung finden die betroffenen Tiere keine Berücksichtigung hinsichtlich der prämienrelevanten Einstufung als Tierhalter.

Nachdem noch keine geänderte Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 verlautbart wurde, gelten die Ausführungen vorbehaltlich des Inkrafttretens der Übergangsbestimmungen für das Antragsjahr 2021.

Noch mehr Infos holen?

Weitere Informationen zu den Maßnahmen “Tierschutz-Weide” und “Biologische Wirtschaftsweise” sind im Merkblatt ÖPUL 2015 sowie in den jeweiligen Maßnahmenerläuterungsblättern zu finden.

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