Grundsätzlich ist das möglich. Pachtverträge sollten aber immer schriftlich geschlossen werden. Schon allein, um festzulegen, ob es sich um einen befristeten oder einen unbefristeten Vertrag handelt. Denn ein nur mündlich geschlossener Vertrag geht ein befristeter Vertrag nach zwei Jahren automatisch in einen unbefristeten über. Dieser ist ohne Regelung jederzeit kündbar.
2. Sollte man einen Pachtvertrag besser befristen oder unbefristet schließen?
Verträge sind grundsätzlich frei verhandelbar. Für Planungssicherheit sollten Verträge aber befristet werden. Die meisten Pachtverträge enden nach spätestens zehn Jahren.
3. Was ist bei einer Kündigung zu beachten? Kann man auch vorzeitig kündigen?
Pächter und Verpächter sollten in jedem Fall schriftlich kündigen. Nur dann ist die Kündigung auch rechtsgültig. Unbefristete Pachtverträge sind jederzeit kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ende des Pachtjahres. Befristete Verträge enden am Ende der Laufzeit automatisch. Der Pächter kann unter Umständen verlangen, dass der Vertrag fortgesetzt wird, wenn z.B. sein Betrieb auf die Pachtfläche angewiesen ist.
4. Sollte man die Pacht aufteilen, z.B. in Landpacht, Pacht für Zahlungsansprüche, oder reicht die Angabe der Summe aus allen Bestandteilen?
Aus steuerlichen Gründen ist eine Aufteilung der Pacht nicht notwendig, da die Pachtzahlung regelmäßig in voller Höhe eine Betriebsausgabe darstellt. Sollen aber bei Pachtende die ZA, die dem Pächter zugeteilt wurden, übertragen werden, so kann das im Pachtvertrag geregelt werden. Dabei ist zu beachten, dass die ZA nicht bestimmten Flächen zugeordnet sind. Es genügt eine Vereinbarung, dass eine der Hektarzahl der überlassenen Pachtfläche entsprechende Anzahl an ZA zu übertragen ist. Eine Übertragung von ZA ist nur an Betriebsinhaber möglich. Wird der Verpächter die Landwirtschaft nach Pachtende nicht wieder aufnehmen wollen, sollte vereinbart werden, dass der alte Pächter die ZA an eine bestimmte Person überträgt, z.B. an den Nachpächter der Flächen. Es sollte auch geregelt werden, dass der Pächter verpflichtet ist, die ZA während der Laufzeit des Pachtvertrages zu erhalten und jährlich zu aktivieren. Ferner sollte im Pachtvertrag stehen, dass der Pächter bei Pachtende an der Übertragung der ZA aktiv mitzuwirken hat.
5. Wann muss die Pacht bezahlt werden?
In der Regel sehen Verträge vor, dass jährlich im Nachhinein bezahlt wird. In der Regel, wenn die Ernte verkauft ist. Das kann aber individuell vereinbart werden.
6. Wer muss die Wege unterhalten, die zu einem Grundstück führen?
Für die Wege, die zu einem Grundstück führen, ist der Verpächter zuständig. Auch wenn der Weg nur zu der Pachtfläche führt. Die Parteien können das im Vertrag aber auch anders regeln.
7. Was passiert im Erbfall oder bei Hofnachfolge?
Wenn der Pächter stirbt, haben der Verpächter und der Erbe ein Kündigungsrecht; außer die Hofnachfolge ist gesichert. Der Verpächter kann aber ablehnen, dass der Vertrag fortgesetzt wird, wenn die Erben nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich mitteilen, dass die Pachtfläche weiter bewirtschaften werden kann.
Wenn der Verpächter stirbt, wird der Vertrag mit dem neuen Eigentümer fortgesetzt. Lediglich der Name des Eigentümers wird angepasst. Der Vertrag bleibt wie bisher bestehen.
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