Schafe und ZiegenSchafGesonderte Meldeverpflichtungen gegenüber Rindern

Gesonderte Meldeverpflichtungen gegenüber Rindern

Quelle: Landpixel

Die Agrarmarkt Austria (AMA) gibt bekannt, dass bei den Meldeverpflichtungen der Maßnahme “Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen” gesonderte Regelungen für Pferde, Schafe, Ziegen und Schweine gegenüber Rindern gelten. Laut AMA müssen alle prämienfähigen Tiere mindestens von 1. April bis 31. Dezember des Förderjahres am Betrieb gehalten werden. Wenn die Haltedauer bei Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen aufgrund eines Abgangs während dieser Frist nicht erfüllt werden kann, muss dies der AMA gesondert gemeldet werden. Das betrifft auch eine Weitergabe der Tiere zwecks Zuchteinsatz auf einem anderen Betrieb oder auf eine Zuchtstation.

Meldung von Zuchteinsätzen online möglich 

Die Weitergabe von Tieren während der Haltedauer ist nur als vorübergehender Aufenthalt auf einer Zuchtstation für Züchtungszwecke für maximal sechs Monate sowie bei vorübergehendem Zuchteinsatz von männlichen Zuchttieren auf einem landwirtschaftlichen Betrieb für maximal drei Monate zulässig. Dies gilt für sämtliche Tiere, die in die Maßnahme eingebracht wurden.

Vor der Weitergabe von Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen ist eine Meldung an die AMA notwendig. Diese kann online via eAMA-Portal ausgefüllt und abgesendet werden. Dazu verwenden Landwirte das dafür vorgesehene Eingabeformular im Reiter “Eingaben”, Menüpunkt “Andere Eingaben”. Nicht meldepflichtig ist übrigens der vorübergehende Aufenthalt von diesen Tieren im Ausmaß von maximal zehn Tagen auf einer Zuchtstation. Das gilt auch für Tierzucht-Veranstaltungen oder Sportveranstaltungen.

Diese kurzzeitige Abwesenheit ist jedoch beim antragstellenden Betrieb formlos zu dokumentieren und im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle durch Unterlagen zu belegen.

Meldung von Abgang und Nachbesetzung

Ein Abgang von beantragten Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen während der vorgeschriebenen Haltedauer ist innerhalb von zehn Werktagen online an die AMA zu melden. Eine Nachbesetzung ist innerhalb von fünf Wochen mit förderbaren Tieren der gleichen Rasse möglich. Auch diese Online-Meldung an die AMA muss innerhalb von zehn Werktagen ab Nachbesetzung erfolgen. Die Meldung ist als Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen in der Rubrik “Gefährdete Nutztierrassen” vom Betrieb selbstständig oder unter Mithilfe der Landwirtschaftskammer vorzunehmen. Wenn es der Fristenlauf ermöglicht, kann man die Korrektur zum Abgang und zur Nachbesetzung auch in einem Schritt vornehmen. Eine andere Form der Meldung wie beispielsweise ein E-Mail an die AMA kann diese nicht berücksichtigen.

Entfall der Meldepflicht

Die Meldepflicht bei Abgang von Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen kann entfallen. Dies tritt ein, wenn ein förderfähiges Reservetier bereits im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen beantragt wurde und eine unmittelbare Nachbesetzung erfolgt.

Außerdem entfällt bei Rindern aufgrund der Meldungen an die Rinderdatenbank nicht nur die einzeltierbezogene Beantragung, sondern es entfallen auch sämtliche erforderliche Meldepflichten (Abgang und Nachbesetzung sowie Weitergabe zwecks Zuchteinsatz). Diese übernimmt das System automatisch aus der Rinderdatenbank. Abgänge und die dazugehörigen Ersatztiere lassen sich allerdings aus technischen Gründen erst nach zirka drei Monaten im Mehrfachantrag-Flächen in der Beilage “Gefährdete Nutztierrassen” online anzeigen.

Weitere detaillierte Informationen zur Maßnahme “Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen” sind im gleichnamigen Maßnahmenerläuterungsblatt zu finden.

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