AGB Anzeigenverkauf

Anzeigen-AGB der Landmedien Deutschland GmbH, Kempten.
Bedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitschriften, Magazinen, E-Paper und sonstigen Medien.

Kontakt:
Landmedien Deutschland GmbH, Kargen 1a, D-87437 Kempten
Tel.: + 49 8304 929972-0, info@landmedien.com

Bedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitschriften, Magazinen, E-Paper und sonstigen Medien.

1. »Anzeigenauftrag« ist der Vertrag mit uns, Landmedien Deutschland GmbH, Kargen 1a, D-87437 Kempten, über die Veröffentlichung und Verbreitung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einem von uns betreuten Printmedium, insbesondere einer Zeitung, einer Zeitschrift, einer Werbemappe, einem Kalender, einem Faltblatt, einem Flyer oder sonstigen Anzeigemedien.

2. Unsere Auftragsbestätigung und die jeweils gültige Preisliste sind für jeden Auftrag maßgebend. Der erteilte Anzeigenauftrag kommt erst nach Bestätigung in Schrift- oder in Textform durch uns zustande. Bei fernmündlich oder handschriftlich aufgegebenen Anzeigen bzw. in dieser Form veranlassten Änderungen und Abbestellungen übernehmen wir keine Haftung für sachliche Richtigkeit; unser Einstehen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

3. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. Vereinbarte Nachlässe gewähren wir nur für dieses Insertionsjahr.

4. Platzierungswünsche werden nur durch unsere ausdrückliche Bestätigung, schriftlich oder in Textform, als verbindlich anerkannt. Der wunschgemäße Abdruck einer Anzeige ist ansonsten keine Bestätigung für noch nicht ausgeführte Platzierungswünsche. Die Übersendung von mehr als 3 Vorlagen, die nicht termingerechte Lieferung der Druckunterlagen und der Wunsch nach einer von der Vorlage abweichenden Druckwiedergabe können Auswirkungen auf Platzierung und Druckqualität verursachen, die nicht zu Reklamationen berechtigen. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen für uns nicht erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Für Reproduktion und Satz entstehende Kosten werden dem Kunden nach Preisliste berechnet. Ein vollständiger und fehlerfreier Abdruck von Kontrollangaben wird grundsätzlich nicht als vertragliche Beschaffenheit der Anzeige vereinbart.

5. Eine kostenfreie Stornierung ist nur möglich bis spätestens 14 Tage nach dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Stornierung bedarf der Schriftform und kann erfolgen durch Zusendung bzw. Faxen eines eigenständig formulierten und unterzeichneten Stornierungstextes oder per E-Mail. Eine fernmündliche oder mündliche Stornierung ist nicht möglich. Wird ein Auftrag vom Auftraggeber storniert, ohne dass wir dies zu vertreten hätten, so wird bei einer Stornierung nach oben genannter Frist ein Entgelt (Stornopauschale) von 50 % des Anzeigenpreises berechnet (bei Umschlagseiten in Höhe von 75%). Der Nachweis eines höheren Ausfallschadens bleibt uns vorbehalten; der Auftraggeber kann den Nachweis führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Werden mehrere Anzeigen beauftragt und zumindest eine davon storniert, so hat der Auftraggeber, zusätzlich zu der Stornopauschale den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Gesamtabnahme entsprechenden Nachlass zu erstatten.

6. Werbeagenturen erhalten eine Agenturprovision auf Anzeigen und Beilagen in Höhe von 15% auf die Nettoauftragsbeträge (Bruttoeinschaltpreise ohne MwSt. abzüglich gewährter Rabatte). Die Landmedien Deutschland GmbH ist berechtigt, die Gewährung der Agenturprovision von der Vorlage eines schriftlichen Agenturnachweises (Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung) abhängig zu machen.

7. Aufträge für Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen bis spätestens vier Wochen vor Anzeigenschluss bei uns eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

8. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, können mit dem Wort »Anzeige« deutlich kenntlich gemacht werden.

9. Wir behalten uns vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen, auch solchen unserer Lizenzgeber, abzulehnen. Das gilt auch, wenn der Inhalt der Anzeige oder Beilage gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, anstößig ist oder deren Veröffentlichung für uns unzumutbar oder durch Dritte untersagt ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge werden für uns nur nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

10. Der Auftraggeber garantiert, dass die in der Anzeige beworbenen Waren und/oder Dienstleistungen keinen rechtswidrigen oder anstößigen Inhalt haben. Dieses Garantieversprechen schützt auch unsere Mitarbeiter bzw. den für den Anzeigenteil Verantwortlichen.

11. Der Auftraggeber garantiert, dass er sich mit allen für die von ihm beauftragte Veröffentlichung relevanten Rechtsvorschriften insbesondere urheber-, persönlichkeits- und wettbewerbsrechtliche vertraut gemacht hat und die beauftragte Veröffentlichung keine dieser Bestimmungen verletzt. Der Auftraggeber garantiert, dass er sowohl über die für Printausgabenveröffentlichung als auch über die für dauerhafte (unbefristete) digitale Zugänglichmachung (einschließlich ePaper und digitalen Archiven) erforderlichen Rechte verfügt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag sowie dessen Leute hinsichtlich aller Ansprüche, die aus einer von ihm beauftragten Veröffentlichung resultieren, und hinsichtlich jeglicher diesbezüglicher zivil-, straf- oder verwaltungsstrafrechtlicher Inanspruchnahme des Verlags oder seiner Leute vollständig schad- und klaglos zu halten sowie für die entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten. Ziffer 9 Satz 2 gilt entsprechend. Wir sind nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter bzw. geltendes Recht beeinträchtigt werden.

12. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Veröffentlichungs- bzw. Druckunterlagen sowie der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Bei erkennbar ungeeigneten oder beschädigten Veröffentlichungsunterlagen kann unverzüglicher Ersatz angefordert werden.

13. Wir gewährleisten bei Printwerbung die für die entsprechenden Werbemedien übliche Druckqualität, wenn die digitalen Druckunterlagen des Auftraggebers farbverbindlich sind und eine ausreichende Auflösung haben.

14. Der Auftraggeber hat bei einem Mangel der Anzeige, etwa bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck oder Abdruck an falscher Stelle, Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, sofern die Kosten für Letztere nicht im Hinblick auf den Mangel unverhältnismäßig hoch sind. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gesetzte angemessene Frist verstreichen oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder Rücktritt zu verlangen.

15. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die gleiche Begrenzung gilt, soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

16. Eine weiter gehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 14. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

17. Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Korrekturabzüge. Wir berücksichtigen alle Fehlerkorrekturen, die uns innerhalb der bei der Übersendung des Korrekturabzuges gesetzten angemessenen Frist mitgeteilt werden.

18. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

19. Wir können bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Gleiches gilt bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers.

20. Wir liefern mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg, je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrags Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden oder ist uns dessen Lieferung nicht zumutbar, so tritt an seine Stelle eine verbindliche Bescheinigung über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

21. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

22. Soweit wir eine absolute Auflagenzahl ausdrücklich garantieren, handelt es sich um die verbreitete Auflage. Eine Auflagenminderung kann nur dann zu einer Preisminderung führen, wenn und soweit sie bei einer verbreiteten Auflage von bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H. und bei einer verbreiteten Auflage von über 500.000 Exemplaren 5 v. H. überschreitet (Schwankungsbreite). Bei höherer Gewalt, Arbeitskampf, nicht zu vertretenden Beschlagnahmen und Betriebsstörungen haben wir Anspruch auf volle Bezahlung der Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80% der garantierten Auflage erfüllt sind. Ansonsten wird der Rechnungsumfang im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verbreitete Auflage zur tatsächlich verbreiteten Auflage steht.

23. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen und gelieferten Daten endet 3 Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige.

24. Beilagen müssen sachgemäß verpackt, unbeschädigt und genau gefalzt angeliefert werden, sonst übernehmen wir keine Haftung. Das Palettenbeschriftungsblatt muss gut sichtbar von allen vier Seiten auf den Paletten angebracht werden. Die angelieferte Stückzahl wird nicht kontrolliert. Eine Unterzeichnung des Lieferscheins ist keine Bestätigung.

25. Eingänge auf Ziffernanzeigen werden 4 Wochen aufbewahrt. Bis dahin nicht abgeholte Zuschriften werden vernichtet. Auf Wunsch erfolgt eine kostenpflichtige Zusendung an den Auftraggeber.

26. Gerichtsstand: Kempten Allgäu. Es gilt deutsches Recht.

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