HofübergabeDas muss in den Vertrag

Das muss in den Vertrag

Vertrag Hofübergabe

1. Übergabeobjekt

Im Vertrag sind alle zu übergebenden Grundstücke nach Flurstücksnummer, Gemarkung, Umfang und Nutzungsart anzuführen. Außerdem ist zu vereinbaren, ob der Übergeber einzelne Grundstücke behält und ob Anteilsrechte an Agrargemeinschaften, Genossenschaften oder sonstigen Gemeinschaften, wie z.B. Molkereien, Waldgenossenschaften, Lieferrechte, übergeben werden.

Achtung: Zurückbehaltene Grundstücke können meist nicht mehr zum Ertragswert übergeben werden, da das Ertragswertprivileg nicht mehr greift. Sinnvoller ist es, den Betrieb komplett zu übertragen und stattdessen das Baraltenteil zu erhöhen.

Die flächengebundenen Direktzahlungen wurden mit der EU-Agrarreform 2005 in personengebundene Zahlungsansprüche umgewandelt, die nur Bewirtschafter von Flächen erhalten können. Diese Zahlungsansprüche sind übertrag- und handelbar. In Übergabeverträgen sollte auf die Übertragung dieser Zahlungsansprüche explizit hingewiesen werden.

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