AW: Ab wann ist man Landwirt?

AW: Ab wann ist man Landwirt?

#228939
Marzell Buffler Verwalter

Hallo Frau Vogel. Ich habe bei unserem Kooperationspartner in Sachen Rechts- und Steuerfragen Ihren Fall vorgelegt. Es kam untenstehende Antwort. Ich habe den wichtigsten Satz für Sie fett markiert. Wir konnten Ihnen damit hoffentlich weiterhelfen. Dies kann, soll und darf jedoch keine rechtliche Beratung ersetzen.

Viele Grüße aus der LANDWIRT-Redaktion Deutschland

Marzell Buffler

Das Grundstücksverkehrsgesetz regelt den Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen. Diese Gesetzgebung ist momentan im Fluss. Einzelne Bundesländer machen von der Öffnungsklausel gebrauch und entwickeln eigene Gesetze hierzu. Es kommt daher immer darauf an: In welchem Bundesland will man eine Fläche kaufen.

Grundsätzlich muss die zuständige  Behörde Kaufverträge über landwirtschaftliche Nutzflächen genehmigen. Hiervon gibt Ausnahmen.  Dabei kommt auf die Größe der Fläche und die Verkaufsparteien, sowie die Beschaffenheit der Fläche an.

Wenn keine Versagungsgründe einem  Verkauf entgegenstehen, muss die Behörde diesen genehmigen Diese Gründe sind in § 9 GrdstVG geregelt. Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn der Verkauf der Fläche zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führen würde. Oder anderes gesagt: wenn der Verkauf den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

Ein Beispiel dafür: ein Nichtlandwirt oder nicht leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt möchte eine Fläche kaufen, obwohl ein Haupterwerbslandwirt oder leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und diese auch kaufen will.

Zur Definition Nebenerwerb: nach früherer Rechtsprechung war man Nebenerwerbslandwirt, wenn man mehr zu als 50% einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und daher zusätzlich vom Beruf des Landwirts abhängt. Deshalb waren Nebenerwerwerbslandwirte beim Flächenkauf gegenüber einem Haupterwerbslandwirt immer benachteiligt. Da heute der Anteil an Nebenerwerbslandwirten immer höher wird, berücksichtigt die Rechtsprechung mittlerweile die Leistungsfähigkeit des Nebenerwerbslandwirts .

Ein leistungsfähiger Betrieb lag bisher immer dann vor (entnommen aus: Fachanwaltsskript zum Grundstücksverkehrsgesetz, RA John Booth, Geiersberger Glas Partner mbB, Okt. 2021), wenn:

  • neben den Flächen eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Wirtschaftsgebäuden vorhanden ist
  • der Betrieb Gewinne erwirtschaftet
  • eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung vorhanden ist
  • die Flächen selbst bewirtschaftet werden,
  • die Hofnachfolge gesichert ist
  • der Betrieb die Existenzgrundlage der Familie verbessert
  • der Betrieb registriert ist (VVVO; Sozialkasse der Landwirte und Betriebsnummer des Agrarförderantrages)
  • der Betrieb Mitglied in Großgenossenschaften ist
  • ggf. bei der Tierseuchenkasse registriert ist und
  • entsprechende wirtschaftliche und sachliche Verhältnisse beim Landwirt vorliegen, welche eine Leitung des Betriebs sicherstellen (landwirtschaftliche Ausbildung).

Es kam also auf das Zusammenspiel vieler Faktoren im Einzelfall an. Mittlerweile fokussiert sich die Rechtsprechung vorrangig auf die ökonomische Leistungsfähigkeit und darauf, ob der Betrieb zur Versorgung der Familie dient. So wurde bereits entschieden, dass es keiner Hofstelle mehr bedarf und auch eine Bewirtschaftung durch Lohnunternehmer erfolgen kann. Außerdem ist auch eine landwirtschaftliche Ausbildung nicht mehr wesentlich. Der Nebenerwerbslandwirt darf nur nicht völlig ungeeignet sein.

Wichtig: es braucht in jedem Fall immer eine Einzelfallprüfung. Zudem muss man die Fristen für Rechtsbehelfe gegen die Versagung oder bei Ausübung des Vorkaufsrechts beachten. Andernfalls sollte auch immer über eine Antragsrücknahme nachgedacht werden.

Vor dem Kauf sollte man sich immer eine Rechtsberatung durch einen Experten einholen (Rechtsanwalt, Steuerberater,….)

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