Die EU hat mit der GAP-Förderperiode 2023 – 2027 neun Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ 1 – 9) festgelegt. Der Schutz der Böden von Erosion findet sich dabei in GLÖZ 5. Dort wird unter anderem der Pflugeinsatz stark reglementiert. Dabei gelten jedoch nicht nur Terminvorgaben, wie beispielsweise die Sperrfrist für die Gülleausbringung. Es kommt auch auf die sogenannte Erosionskulisse an, ob und wann man pflügen darf. Als ob das nicht schon genug wäre, spielt als dritter Aspekt noch die angebaute Kultur eine Rolle. Nur wer das alles beachtet, kann mit Fördergeldern aus der EU rechnen.
Wie kompliziert das ganze Verfahren ist, zeigt eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Landwirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (MLR). Dort werden auf insgesamt sechs Seiten die „Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion“ dargestellt.
GLÖZ 5 – Völlig unverständlich
Ein Landwirt aus dem Westallgäu, der nicht namentlich genannt werden will, bringt es auf den Punkt: „Wenn man sich das Ganze anschaut, wer soll denn da noch wissen, was man darf und was nicht.“
Er spielt dabei unter anderem auf die sogenannten Erosionsgefährdungsklassen an. Diese ordnen alle landwirtschaftlichen Flächen der sogenannten Erosionskulisse ein. Die Berechnungen dahinter sind komplex und beruhen auf verschiedenen, zum Teil unaussprechlichen, Faktoren, wie Bodenerodierbarkeit, Hangneigungsfaktor und Regenerosivitätsfaktor.
Die Beurteilung der Erosionsgefährung gab es zwar schon in der vorherigen GAP-Periode. Doch nun hat die EU sie noch einmal verschärft. So heißt es vom MLRs: „Im Vergleich zur Vorgängerregelung wurde die GAPKondV dahingehend angepasst, dass der Regenerosivitätsfaktor verpflichtend bei der Einstufung zu berücksichtigen ist, wodurch zu einer deutlichen Zunahme der erosionsgefährdeten Flächen kommt.“
So auch bei unserem Leser. Dessen Ackerflächen liegen mit der neuen Bewertung nahezu allesamt in der höchstmöglichen Wassergefährdungsklasse K-Wasser 2. Sein Fazit: „Da bleibt nicht mehr viel übrig, was ich noch vernünftig bewirtschaften kann.“
Widerspruch in sich
Kritisch sieht er die strenge Pflugregelung auf diesen Flächen. „Wenn ich nicht pflügen darf, läuft auch mehr Unkraut auf. Dann brauche ich unter Umständen wieder mehr Pflanzenschutzmittel. Die will die EU aber ja auch reduzieren. Das ist ein Widerspruch in sich.“ Dabei ist es nicht einmal das Pflugverbot, das ihn besonders ärgert: „Ich habe jetzt zig verschiedene Termine, Reihenabstände, Winterfurchen und Unterschiede bei den Kulturen zu beachten. Das ist völlig unpraktikabel.“
Baden-Württemberg hat zwischenzeitlich reagiert und den Landwirten Entlastungen in Aussicht gestellt. Doch auch diese sogenannten gleichwertigen Maßnahmen erleichtern dem Allgäuer Landwirt das Wirtschaften nicht. So soll z.B. auf Ackerflächen mit niedriger Erosionsgefährdung die Bewirtschaftung quer zum Hang möglich sein. Unser Leser sagt: „Manche meiner Flächen fallen nach vier Seiten ab, wie soll ich das in der Praxis dann bitte umsetzen?“ Letztlich hat er aber doch noch einen Funken Hoffnung, wie er mit einem Augenzwinkern zugibt: „Die Verbände und Ämter sagen selber, wie viel Bürokratie hinter den ganzen Regelungen steckt. Das macht es für sie nahezu unmöglich zu kontrollieren, wer, was und wann macht.“ Somit dürfte so manchen Landwirt, der etwas übersieht, einer Strafe entgehen.
Ausnahmereglung in Baden-Württemberg
- Auf Ackerflächen mit niedriger Erosionsgefährdung soll die Bewirtschaftung quer zum Hang als eigenständige Maßnahme gelten.
- Eine allgemeine Mindestschlagfläche für die Anlage von Erosionsschutzstreifen soll festgelegt und gleichzeitig die Mindestbreite herabgesetzt werden.
- Die Mindeststandzeit für den Umbruch rasenbildender Kulturen als Vorfrucht wird auf sechs Monate herabgesetzt.
- Bei der Anlage einer Pflugfurche gefolgt von einer frühen Sommerkultur wurden die zuvor ausgeschlossenen Kulturen auf Flächen mit hoher Erosionsgefährdung gestrichen.
*Name des Landwirts der Redaktion bekannt
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