Von Gerhard SIEBENHOFER
Bekanntlich muss ab 2016 eine Registrierkassa bzw. ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet und ein Beleg erteilt werden, wenn betriebliche Einkünfte erzielt werden und je Betrieb die Umsatzgrenzen von mehr als 7.500 Euro bar und insgesamt 15.000 Euro netto im Kalenderjahr überschritten werden. Wer außerbetriebliche Einkünfte erzielt (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder die Umsatzgrenzen in den betrieblichen Einkunftsarten nicht erreicht, benötigt keine Registrierkasse, hat aber Barzahlern einen Beleg zu erteilen und die Einnahmen einzeln festzuhalten.
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