1. Was ist zu beachten, wenn der Übergeber den Hof noch vor Rentenantritt übergeben will?
Wichtig ist, dass der Übergeber weiterhin als Betriebsleiter eingestuft wird. Das geht beispielsweise indem ein Gemeinschaftsunternehmen wie eine GbR gegründet wird. Der Nachfolger kann den Betrieb auch pachten. Außerdem kann geprüft werden, ob dem abgebenden Landwirt mit 63 Jahren die abschlagsfreie Rente aufgrund von 45 Beitragsjahren zusteht.
2. Kann ich festlegen, dass der Hof nur an den Nachfolger und nicht an dessen Lebenspartner übertragen wird?
Sie können den Nachfolger im Hofübergabevertrag zu einem ehelichen Güterstand verpflichten, der dafür sorgt, dass das Vermögen in seinem Alleineigentum verbleibt und nicht durch Scheidung oder Tod an den angeheirateten Ehegatten geht. Entweder stimmt der Nachfolger zu, einen Ehevertrag zu vereinbaren (Gütertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Erklären von Vorbehaltsgut bei Gütergemeinschaft) oder er legt in seinem Testament fest, dass der Betrieb nur an leibliche Abkömmlinge geht. Ist der Nachfolger noch nicht verheiratet, kann ein Gebot zur Wahrung des Alleineigentums genügen. Wichtig ist in allen Fällen, dass bei Verstößen eine Sanktion droht. Oftmals wird auch eine Verpflichtung zur Rückübertragung vereinbart, im Grundbuch abgesichert und die ganze Hofübergabe rückabgewickelt.
3. Kann der Altenteiler Veräußerungsverbote im Vertrag festlegen?
Auch hier gilt, dass man dem neuen Eigentümer nicht vorschreiben kann, wie er über sein Eigentum zu verfügen hat. Der Hofübernehmer steht im Grundbuch und kann als Eigentümer darüber verfügen. Einschränkungen sind aber durchaus möglich:
- Im Übergabevertrag kann ein Veräußerungsverbot vereinbart und mit Konsequenzen sanktioniert werden. Neben der Rückübertragungsklausel können auch Entschädigungszahlungen vereinbart werden, die im Grundbuch abgesichert werden.
- Flächen können im Grundbuch mit Rechten beschwert werden, damit diese für einen Käufer unattraktiv werden (z.B. Begehungs-Weg-Fahrtrechte und weitere Nutzungsrechte).
Mit solchen Einschränkungen sollte behutsam umgegangen werden, da dies die wirtschaftliche Handlungsfreihe
ehungs-Weg-Fahrtrechte und weitere Nutzungsrechte).
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