Von Lena ADLHOCH, LANDWIRT Redakteurin
1. Wann ist ein Landwirt insolvent?
Wann man insolvent ist, ist im Gesetz klar definiert. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb, unabhängig von der Rechtsform (Einzelfirma, GbR, GmbH) seine fälligen Schulden drei Wochen lang nicht mindestens zu 90 % bezahlen kann, ist er zahlungsunfähig. Dann liegt ein Grund vor, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Dasselbe gilt für überschuldete Kapitalgesellschaften (GmbH, GmbH & Co KG, AG), wenn Überschuldung vorliegt, also es keine positive Fortführungsprognose gibt und mehr Schulden als Vermögen da sind. Ein Insolvenzverfahren wird immer nur auf Antrag hin eingeleitet. Diesen stellt der Landwirt selbst oder einer seiner Gläubiger.
2.Wann sollte ein Landwirt selbst Insolvenz anmelden und welche Vorteile hat das für ihn?
Ist der landwirtschaftliche Betrieb als Kapitalgesellschaft organisiert und liegt ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) vor, muss der Landwirt einen Insolvenzantrag stellen, wenn er nicht innerhalb von drei Wochen den Betrieb wieder flottmachen kann. Andernfalls macht er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar.
Stellt man frühzeitig den Insolvenzantrag, stehen die Chancen gut, dass der Betrieb saniert und dem Landwirt zurückgegeben werden kann.
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