ManagementWohin mit dem Bauschutt?

Wohin mit dem Bauschutt?

Zusammengestellt von Roman GOLDBERGER, LANDWIRT Redakteur

1. Ich werde eine alte Mauer aus Stein und Ziegel beseitigen. Darf ich dieses Material für die Befestigung eines Feldwegs verwenden?

Für den Abbruch eines Gebäudes oder von Gebäudeteilen ist eine Abbruchbewilligung durch die Baubehörde erforderlich. Im Falle von Neubauten wird die Abbruchgenehmigung mit der Baukommission meist mitverhandelt. Wenn weniger als 750 t Abfall (Bauschutt gilt als Abfall gemäß Abfallwirtschaftsgesetz) anfallen, ist keine Schadund Störstofferkundung erforderlich (erst über 750 t Abfall). Mengenabschätzung und Materialzusammensetzung werden bei der Bauverhandlung festgestellt. Baurestmassen dürfen nur im aufbereiteten Zustand qualitätsgesichert verwendet werden. Das heißt, durch Schreddern wird daraus ein Recycling-Baustoff. Vor dem Aufbringen auf dem Feldweg ist zu prüfen, ob der Weg in einem Naturoder Wasserschutzgebiet liegt. Fragen in diesem Zusammenhang sind an die Bezirksverwaltungsbehörde zu richten. Für die Feldwegbefestigung muss der Weg nachfolgend mit Kies, Schotter oder ähnlichem, den örtlichen Verhältnissen entsprechendem, Material abgedeckt werden. Zu beachten ist dabei, dass Baurestmassen mit Ziegelanteilen nicht frostsicher sind und sich durch Feuchtigkeit mit der Zeit auflösen. Dauerhafte Tragschichten sind nur mit aufbereitetem Betonabbruch herzustellen.

2. Darf ich mit Bauschutt einen Forstweg in meinem Wald befestigen?

Auch für die Forstwegbefestigung sind nur aufbereitete Baurestmassen zulässig. Unbearbeiteter Bauschutt oder Ziegel sind nicht erlaubt. Auf jeden Fall ist vor einer Forstwegbefestigung mit Recycling-Baustoffen aufgrund des Forstgesetzes das Einvernehmen mit der Bezirksforstbehörde herzustellen.

3.Ich werde einen alten Betonsilo abreißen. Wie muss ich ihn entsorgen?

Eine Sammlung und Verwertung getrennt nach Stoffgruppen ist erst ab bestimmten Mengen zwingend erforderlich: Betonabbruch = 20 t; Holz = 5 t; Metallabfälle = 2 t; Baustellenabfälle = 10 t; mineralischer Bauschutt = 40 t. Der Bauherr ist dafür verantwortlich. Allerdings wird eine Trennung und Verwertung von Baurestmassen immer empfohlen, da sonst ein Altlastenbeitrag an der Deponie anfällt. Für eine Verwertung von Baurestmassen ist eine Aufbereitung notwendig. Kleine Abfallmengen können aufbereitungstechnisch oder prüftechnisch relativ hohe Kosten verursachen, in diesen Fällen ist eine Weitergabe an ein Bauoder Entsorgungsunternehmen am sinnvollsten. Allerdings sollte man sich die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung bestätigen lassen, damit es zu keinen nachträglichen Altlastenbeitragsforderungen kommen kann. Für den Fall der Verwertung im Zuge eigener Baumaßnah-men (wenn beim Abbruch weniger als 750 t Baurestmassen anfallen) kann recycliertes Betongranulat hochwertig für Tragoder Frostschutzschichten verwendet werden. Dazu wird dann zwar keine umweltchemische Analyse benötigt, es muss aber sichergestellt werden, dass diese mineralischen Baurestmassen frei von Schadund Störstoffen sind. Gerade bei Teilen, die mit Abwässer, Mist, Gülle oder Gärfutter in Berührung waren, ist Vorsicht zu wahren und eventuell eine Qualitätssicherung über eine freiwillige chemische Analyse durchzuführen. Dies verhindert ebenfalls eine etwaige Altlastenbeitragsforderung.

4. Ich möchte ein altes Auszugshaus abreißen. Mit wem kläre ich die Entsorgung?

Bei allen Fragen zu Abbruch, Abtrag oder Aushub ist der erste Schritt der Weg zur Baubehörde. Dort erhält man Auskunft, welche Unterlagen für eine Bauoder Abbruchgenehmigung erforderlich sind. Grundsätzlich gilt, dass alle Stoffe, die beim Abbruch auftreten, als Abfall zu betrachten sind. Als Abfallbesitzer ist der Bauherr vielfältigen Verpflichtungen unterworfen. In der Praxis werden diese Verpflichtungen dem Bauoder Abbruchunternehmen im Rahmen einer Auftragserteilung übertragen.

5. Wie lange darf ich Bauschutt auf meiner Hofstelle lagern?

Eine zulässige Verwertung der Baurestmassen ist einer Deponierung vorzuziehen. Eine Beitragspflicht für Bodenaushub oder Bauschutt fällt an, wenn sie…

  • … nicht ordnungsgemäß verwertet werden
  • … über die Zwischenlagerfrist (ein Jahr zum Zweck der Beseitigung, drei Jahre zum Zweck der Verwertung) gelagert werden
  • … deponiert werden (ausgenommen sind bestimmtes Bodenaushubmaterial und Erdaushub).

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