Zusammengestellt von Roman GOLDBERGER, LANDWIRT Redakteur
1. Wie viele Betriebe werden jedes Jahr geprüft, wie viele davon vor Ort und nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl?
Grundsätzlich müssen gemäß EU-Vorgabe bis zu fünf Prozent der Maßnahmen jährlich vor Ort auf die Einhaltung aller prämienrelevanten Vorgaben von der AMA überprüft werden. Unter anderem werden die Cross Compliance-Grundstandards sowie bei den ÖPUL-Teilnehmern die Einhaltung der ÖPUL-Auflagen überprüft. Die zu kontrollierenden Betriebe werden nach dem Zufallsprinzip und einer Risikoanalyse ausgewählt.
2. Sind die Kontrollen unangemeldet?
Nach EU-Recht sollen die Kontrollen grundsätzlich unangekündigt erfolgen. In bestimmten Fällen kann die Vor-Ort-Kontrolle aber auch angekündigt werden, wenn der Prüfzweck nicht gefährdet ist. Die Ankündigungsfrist beträgt bei flächenbezogenen Maßnahmen maximal 14 Tage und bei den tierbezogenen Maßnahmen maximal 48 Stunden.
3. Gibt es bei der Vor-Ort-Kontrolle saisonale Schwankungen? In welchen Jahreszeiten wird verstärkt und wann gar nicht vor Ort kontrolliert?
Gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission ist die Agrarmarkt Austria verpflichtet, die Kontrollen über das Jahr verteilt durchzuführen.
4. Kann ich als Landwirt einen kurzfristig angemeldeten oder unangemeldeten Kontrolltermin absagen, weil ich einen beruflichen (Nebenerwerb) Termin habe und niemand zuhause sein kann?
Eine Kontrollverweigerung liegt vor, wenn der Antragsteller die Vor-Ort-Kontrolle trotz vereinbartem Termin unbegründet ablehnt und das Kontrollorgan vom Hof weist. Kontrollverweigerung liegt nicht vor, wenn der Prüfer unangemeldet ungelegen kommt, z.B. eine Maurerpartie arbeitet am Hof und der Landwirt hat daher keine Zeit.
5. Welche Unterlagen muss ich als Landwirt selbst bei unangemeldeten Kontrollen parat haben, welche Unterlagen nur bei angemeldeten Kontrollen?
Es besteht kein Unterschied bezüglich der Aufzeichnungsverpflichtung zwischen unangekündigter und angekündigter Vor-Ort-Kontrolle. Es müssen beispielsweise – je nach Beantragung – Aufzeichnungen gemäß Nitrataktionsprogramm, Phosphoraufzeichnungen im ÖPUL, Bodenuntersuchungszeugnisse, eine Aufzeichnung über ausgebrachte Pflanzenschutzmittel, Weideaufzeichnungen bei Teilnahme „Tierschutz“ … aufliegen.
6. Wie viele Jahre muss ich die Unterlagen (ÖPUL, CC) aufbewahren?
Aufzeichnungen und Unterlagen im Rahmen des ÖPUL 2015 sind gemäß geltender ÖPUL 2015-Sonderrichtlinie mindestens zehn Jahre, gerechnet ab Ende des Förderungsjahres, jedoch mindestens bis 31.12.2026 sicher und überprüfbar aufzubewahren (gilt entsprechend auch für die Ausgleichszulage). Die Aufbewahrungsfrist für Cross Compliance hängt von der betroffenen Maßnahme ab, beispielsweise hinsichtlich ÖPUL zehn Jahre und hinsichtlich Direktzahlungen vier Jahre.
7. Muss ich bei Kontrollen dabei sein oder kann ich meiner Arbeit nachgehen?
Eine Teilnahme des Bewirtschafters oder einer geeigneten Auskunftsperson an der Kontrolle sollte grundsätzlich aus Eigeninteresse des Antragstellers erfolgen. Daher wird empfohlen, dass der Betriebsführer bei der Kontrolle und insbesondere bei der Kontrolle der beantragten Flächen aktiv dabei ist. So können offene Fragen vielfach bereits im Vorfeld mit dem Kontrollorgan geklärt werden. Die Prüfer besprechen in jedem Fall im Anschluss an die Kontrolle gemeinsam mit dem Landwirt das Kontrollergebnis.
8. Werden bei Vor-Ort-Kontrollen nur einzelne Betriebsbereiche (CC Tierschutz, CC Pflanzenschutz, ÖPUL etc.) kontrolliert oder alles zusammen?
Um die Anzahl der durchgeführten Kontrollen so gering wie möglich zu halten, werden die Kontrollen soweit wie möglich gemeinsam durchgeführt.
9. Gibt es bei Verstößen eine Kulanz bzw. welche Rechtsmittel hat der Landwirt, wenn gegen ihn eine Strafe verhängt wird?
Bei Verstößen gegen Förderauflagen müssen die gemäß den einschlägigen Vorschriften dafür vorgesehenen Rechtsfolgen (beispielsweise Kürzungen) angewandt werden, eine Kulanz ist ausgeschlossen. Gegen Mitteilungen betreffend ÖPUL oder AZ kann binnen drei Jahren Einspruch, gegen Bescheide über Direktzahlungen binnen vier Wochen Beschwerde erhoben werden.
10. Wie kann man einer Vor-Ort-Kontrolle am besten entgehen?
Die Auswahl der Kontrollstichprobe muss aus allen Anträgen bzw. Antragstellern nach dem Zufallsund Risikoprinzip getroffen werden.
Die Agrarmarkt Austria (AMA) wickelt in Österreich die Direktzahlungen und Prämien aus dem Umweltprogramm ÖPUL sowie die Ausgleichszulage für Bauern in Bergund anderen benachteiligten Gebieten ab. Die AMA ist die von Österreich gegenüber der Europäischen Union beauftragte Zahlstelle, die diese Zahlungen durchführen darf.
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