Um die Auszahlung von Fördermitteln für das Jahr 2020 sicherzustellen, ist die AMA verpflichtet, ein Mindestmaß an Überprüfungen durchzuführen. Vor-Ort-Kontrollen (VOK) werden nach dem Aussetzen aufgrund der Corona-Bestimmungen ab 4. Mai 2020 grundsätzlich wieder aufgenommen. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes werden diese soweit wie möglich unter Vermeidung von sozialen Kontakten durchgeführt. Landwirtschafts- und Gesundheitsministerium haben dafür eine Reihe von Vorgaben veröffentlicht.
Im Agrar- und Lebensmittelbereich stellen die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus das Kontrollsystem vor große Herausforderungen. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen. Insbesondere betroffen sind die Kontrollbereiche der biologischen Produktion und anderer Qualitätsregelungen; private Standards (z. B. AMA-Gütesiegel, gentechnikfrei); Fördermaßnahmen im Bereich der GAP (z. B. INVEKOS, LE-Projektmaßnahmen gemäß VO 809/2014) sowie die Schlachtkörperklassifizierung und Vermarktungsnormen.
Kontaktlose Kontrolle
Mit der Wiederaufnahme der Vor-Ort-Kontrollen gehen Vorgaben zur “kontaktlosen” Überprüfung einher, das heißt, die Kontrollorgane betreten keine Wohngebäude und halten ansonsten bei der Betretung die Abstandsregeln und Schutzmaßnahmen ein. Im Rahmen der Vorankündigung der Kontrolle wird über deren Ablauf (z. B. per Telefon) informiert. Die Kontrolle bezieht sich – je nach zu prüfender Materie – auf unterschiedliche Aspekte und umfasst beispielsweise eine Überprüfung der relevanten Herstellungsprozesse, landwirtschaftlichen Flächen, Tiere, Investitionen, Aufzeichnungen und Unterlagen oder sonstigen betrieblichen Einrichtungen.
Der Ablauf der Vor-Ort-Kontrollen erfolgt nur nach Voranmeldung bei der/dem Betriebsverantwortlichen. Sie ist telefonisch oder auf digitalem Wege so vorzubereiten, dass die Verweildauer auf dem Betrieb möglichst kurzgehalten wird. Weiters ist vorab jeder Kontakt mit Risikogruppen abzuklären und auf jeden Fall zu vermeiden.
Darauf ist bei Vor-Ort-Kontrollen zu achten
VOK dürfen nicht auf Betrieben erfolgen, auf denen abgesonderte Personen oder Kontaktpersonen leben. Sie dürfen nur von einem Kontrollorgan durchgeführt werden und haben – so weit möglich – unbegleitet zu erfolgen (z. B. Flurbegehung, Besichtigung von Ausläufen in der Tierhaltung, Ställen, Lager-, Verarbeitungs- oder Verkaufsräumen). In Betriebsräumen dürfen VOK nur stattfinden, wenn die Einhaltung des Sicherheitsabstandes von einem Meter zu anderen Personen sichergestellt werden kann (Betriebsrundgang und Dokumentenkontrolle). Sind einzelne betriebliche Anlagen, Räumlichkeiten oder Lager so klein, dass dieser Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, dürfen diese nur vom Kontrollorgan alleine betreten werden. Das Betreten von nicht betrieblich genutzten Räumen ist zu vermeiden. Fahrten innerhalb des Betriebes erfolgen nur mit getrennten Fahrzeugen für Kontrollor und Betriebsleiter. Unterlagen werden kontaktlos zur Verfügung gestellt und der Kontrollbericht beziehungsweise die Niederschrift wird elektronisch oder per Post übermittelt.
Hygieneregeln für Kontrollorgane
Vor Beginn der VOK hat eine persönliche Einschätzung der eigenen Gesundheit (v. a. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit) zu erfolgen. Beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die einen Verdacht auf COVID-19 erwecken, darf keine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen werden. Vor dem Betreten des Betriebsgeländes ist ein Mund-Nasen-Schutz anzulegen und während der gesamten Kontrolle zu tragen. Erfolgt die Flurbegehung (Feldkontrolle) unbegleitet, kann auf das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes verzichtet werden – ausgenommen Erntehelfer oder anderes Personal sind vor Ort.
Sofern keine Einweghandschuhe getragen werden, sind vor dem Betreten des Betriebsgeländes die Hände zu waschen oder zu desinfizieren. Die Entsorgung des Mund-Nasen-Schutzes und allfälliger Einweghandschuhe hat durch das Kontrollorgan zu erfolgen. Nach Ablegen der Schutzausrüstung sind die Hände zu waschen. Für das Betreten von hygienesensiblen Verarbeitungs- und Produktionsbereichen ist die notwendige Schutzkleidung (Mund-Nasen-Schutz, Überschuhe, Kopfbedeckung, Einwegmantel etc.) zu verwenden. Die Entsorgung der Schutzkleidung hat am Betrieb zu erfolgen.
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