ManagementBundesregierung unterstützt auch Landwirte

Bundesregierung unterstützt auch Landwirte

Quelle: BMEL/Photothek

In Rumänien gilt die Ausgangssperre. Viele Saisonarbeiter aus Polen kommen ebenfalls nicht. Sie fürchten, bei ihrer Rückreise in Quarantäne zu müssen. Deutsche Landwirte sorgen sich, dass für die Aussaaten und Ernte nicht genügend ausländische Saisonarbeitskräfte zur Verfügung stehen.

Für Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner ist es oberste Prioriät, die Lebensmittelversorgung aufrecht zu erhalten. In den Verhandlungen der Bundesregierung zum Hilfspaket,  hat sie wichtige Erleichterungen für die Land- und Ernährungswirtschaft durchgesetzt.

Diese 7 Punkte stehen im Hilfspaket:

Die Land- und Ernährungswirtschaft gilt als systemrelevante Infrastruktur

    •  Diese Infrastruktur bleibt unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrecht erhalten. Die Betriebe sollen möglichst geöffnet bleiben, auch Quarantänemaßnahmen werden entsprechend bewertet.

Ausweitung der ‚70-Tage-Regelung’

    • Saisonarbeitskräfte dürfen bis zu 115 Tage eine kurzfristige Arbeit sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Die Ausnahme gilt bis 31. Oktober.
    •  Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland sind, können so länger hier arbeiten. Das hilft den Betrieben bei der Ernte und Aussaat.
    • Das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt weiterhin.

Leiharbeit ohne Erlaubnis

    • In der Corona-Krise ist es auch ohne Erlaubnis möglich, Arbeiter zu verleihen. Das Kriterium “nur gelegentlich” steht dem nicht entgegen.
    • Damit kann Personal flexibel zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) verliehen werden.

Keine Anrechnung von Saisonarbeit auf Kurzarbeitergeld

    • Arbeitnehmer in Kurzarbeit können nebenher Geld verdienen, ohne dass die Behörden ihnen das Kurzarbeitergeld kürzt. Die Nebeneinnahmen dürfen aber nicht höher sein als der Nettolohn aus der Hauptbeschäftigung. Die Regelung gilt bis Ende Oktober.
    • Mit dieser Regelung wird der finanzielle Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft erhöht.

Vorruheständler dürfen mehr hinzuverdienen

    • Die Grenze für zusätzliche Verdienste bei Vorruheständlern wird in der gesetzlichen Rentenversicherung von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben.
    • Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020. Auf diese Weise will Deutschland Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung in der Landwirtschaft schaffen.

Flexible Arbeitszeiten

    • Die bisherigen Ausnahmen  bei Überschreiten der 10 Stunden Grenze oder 6-Tage Woche reichen nicht aus, um auf Notfälle, schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können.
    • Das Bundesarbeitsministerium darf in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, angemessene arbeitszeit-rechtliche Regelungen zu erlassen.
    • Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt

Kündigungsschutz

    •  Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise ihre Pacht nicht bezahlen können, darf der Pächter bis zum 30. Juni nicht einseitig kündigen.

Was bringt der Kündigungsschutz?

Prof. Antje Tölle von der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin zweifelt daran, dass der geplante Kündigungsschutz den Landwirten tatsächlich etwas bingt. Sie schlägt stattdessen vor, den Zeitraum für den Kündigungsschutz zu verlängern.

Im vorgelegten Gesetzentwurf dürfen Pachtverträge bis zum 30. Juni 2022 nicht gekündigt werden, wenn die Zahlungsrückstände zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 liegen. Antje Tölle merkt an, dass die Pacht für Land meistens nicht in diesem Zeitraum fällig sind. Landwirte bezahlen in der Regel zum Ende der Ernte- oder Weideperiode am 30. September oder am 11. November.

Gesetzlich ist eine fristlose Kündigung erst dann möglich, wenn ein Pächter länger als drei Monate nach Fälligkeitstermin nicht bezahlt. Halten die negativen Auswirkungen der Pandemie an, müsste die Bundesregierung den Kündigungsschutz bis mindestens 30. September 2020 verlängern. Erst dann würde er für Landpachtverträge mit den Zahlungen im Herbst praxisrelevant.

Einmalige Zuschüsse für kleine Unternehmen

    • Für bedrohte Soloselbständige, kleine Unternehmen und Angehörige der freien Berufe gibt es die Möglichkeit eines einmaligen Zuschusses von:
      • bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent),
      • bis 15.0000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) und
      • ggf. Beantragung für 2 weitere Monate möglich.
    • Voraussetzung ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona aufgetreten sind. Der Schadenseintritt muss nach dem 11. März 2020 gewesen sein. Die Zahlung wird zu Beginn des Dreimonatszeitraums geleistet.

 

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