Wenige Standplätze sind für eine Dauerversorgung der Bienen prädestiniert: Dazu zählen beispielsweise Städte, die mit den Parkanlagen eine ständige Nektarund Pollenversorgung garantieren. Außerhalb dieser „Tracht-Oasen“ gibt es die sogenannten Blütenund Waldtrachtgebiete. Wenn Obstbäume und Raps verblüht sind, beginnt für die Bienenvölker in diesen Regionen eine eher magere Zeit. So ist es nachvollziehbar, dass die Stöcke in jene Gebiete überstellt werden, die bedingt durch die Höhenlage oder aufgrund der landwirtschaftlichen Kulturen ausreichend Nahrung bieten und sogar Überschüsse für den Imker erwarten lassen. Jede Wanderung bedeutet eine Herausforderung, ist ein Spiel mit dem Risiko, denn Wanderplätze werden nur für einige Wochen im Sommer genutzt. Wenn die Witterung den Bienenflug beeinträchtigt, ist außer Spesen nichts gewesen.
Vorbereitung der Wanderung
Das Verbringen der Bienenvölker unterliegt einem gesetzlichen Reglement. Der Imker muss daher bereits rechtzeitig für die notwendigen Genehmigungen sorgen. Auf Antrag bekommt man eine Wanderbescheinigung oder eine Wanderkarte, die den gesundheitlich einwandfreien Zustand der Völker bestätigt. Wanderplätze sind zum überwiegenden Teil im Besitz von Landoder Forstwirten. Diese Grundeigentümer erteilen für die befristete Aufstellung der Bienenvölker ihre Zustimmung. Vor der Wanderung muss die örtliche Gemeinde über das Wandervorhaben informiert werden. Erfolgt innerhalb einer Woche kein Einwand, können die Völker am neuen Standplatz aufgestellt werden. Die Standplätze brauchen meist nur eine einfache Grundausstattung: Holzbalken auf Ziegelsteinen oder Paletten erfüllen bereits den Zweck. Zu beachten sind eine gute Zufahrt für den PKW auch bei feuchtem Wetter und der im Bienenzuchtgesetz vorgeschriebene Abstand zu Nachbargrundstücken und Verkehrsflächen.
Im Bienenzuchtgesetz ist die Wanderung wie folgt beschrieben: „Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig oder anderer Bienenprodukte sowie zur Entwicklung von Völkern an Standorte außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen. Das Verbringen von Bienenvölkern anlässlich eines Erwerbs oder einer Veräußerung oder innerhalb eines Radius von 5 km um den betreffenden Heimbienenstand zur Entwicklung von Ablegervölkern gilt nicht als Wanderung.“ Zudem sind die Abstände zu vorhandenen Bienenständen vorgeschrieben, damit den örtlichen Standimkern kein Nachteil bei einem doch begrenzten Nektarangebot durch die meist stärkeren Wandervölker entstehen kann.
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