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#262013
Marzell Buffler Verwalter

Hallo Herr Bichler,

ich habe mich bei unserem Kooperationspartner bezüglich Ihrer Frage erkundigt. Nun ist die Antwort bei uns eingetroffen.

Der T-Führerschein ist dann gültig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Liegt für die Zugmaschine eine land- und forstwirtschaftliche bauartbedingte Zulassung vor? Bei dem JCB 4220 sei das unterstellt, ein Blick in den Fahrzeugbrief bringt hier Sicherheit.
  • Dient die Fahrt land- und forstwirtschaftlichen Zwecken?

Es müssen beide Punkte erfüllt sein, sonst ist die Fahrerlaubnis CE erforderlich. Ob das über das bestehende Gewerbe „Baumaschinenvermietung“ oder ein separates „Lohnunternehmen“ angeboten wird, hat auf die Beurteilung der notwendigen Fahrerlaubnis keine Auswirkung.

Im aktuellen Fall bedeutet das:

  • Die T-Fahrerlaubnis reicht nicht aus, wenn die JCB-Zugmaschine wird für Transportfahrt(en) im Rahmen der Baumaschinenvermietung eingesetzt wird. Grund: Kein LuF-Zweck
    Die T-Fahrerlaubnis reicht aus, wenn die JCB-Zugmaschine für Transportfahrt(en) im Rahmen von LoF-Erntearbeiten (z.B. Silieren) im Auftrag eines LoF-Betriebs eingesetzt wird.

Ich hoffe, wir konnten Ihnen damit weiterhelfen.

Bitte beachten Sie: Die Antwort ist unverbindlich und kann, soll und darf keine rechtliche Beratung ersetzen.

Viele Grüße

Marzell Buffler

LANDWIRT Redakteur Deutschland

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