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Hallo Ackererbe,
ich habe Ihre Fragen (auch die ganz ursprünglichen) der Steuerberatungskanzlei übermittelt, mit der wir in der deutschen LANDWIRT Redaktion immer wieder zusammenarbeiten. Von dort kam folgende Antwort:
“Die Nachfolgethemen wie bei Ihrem müssen wir insbesondere auf die Einkommens- und Erbschaftsteuer achten. Diese werden immer getrennt betrachtet.
Erbschaftsteuer:
Hier ist zwischen dem Grundvermögen und dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu unterscheiden. Werden die Flächen landwirtschaftlich genutzt, sei es an einen anderen Landwirt verpachtet oder selbst bewirtschaftet, liegt grundsätzlich landwirtschaftliches Vermögen vor. Könnten die Felder in absehbarer Zeit bebaut werden, muss genauer geprüft werden, ob überhaupt noch landwirtschaftliches Vermögen vorliegt.
Der Vorteil am landwirtschaftlichen Vermögen liegt darin, dass die Flächen nach ihrer Ertragseigenschaft bewertet werden. Diese Werte sind häufig deutlich niedriger als die Verkehrswerte. Werden die Flächen jedoch innerhalb von 15 Jahren veräußert, erfolgt eine rückwirkend höhere Bewertung.
Sollte Grundvermögen vorliegen, wird dies anhand des Bodenrichtwertes für Grundvermögen bewertet.
Losgelöst von der Bewertung wird die Steuerbefreiung des Vermögens betrachtet. Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen handelt es sich grundsätzlich nach dem Erbschaftsteuergesetz um begünstigtes Vermögen. Sogar wenn Grundvermögen vorliegt, z. B. wenn es sich bei dem Acker um Bauerwartungsland handelt, ist dies begünstigt, wenn es selbst bewirtschaftet wird.
Begünstigtes Vermögen bedeutet, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich dieses Vermögens zwischen einer 85-prozentigen (sog. Regelverschonung) und 100-prozentigen (sog. Optionsverschonung) Verschonung wählen kann. Das bedeutet, dass das Vermögen ggf. vollständig von der Erbschaftsteuer verschont wird. Welche Verschonung günstiger ist, hängt von den Werten nach dem Bewertungsgesetz, sowie von Ihren zukünftigen Plänen mit den Flächen ab.
Die Verschonung wird aber nur gewährt, wenn das Vermögen weiterhin land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient und nicht veräußert wird. Hierzu sind spezielle Behaltensfristen zu beachten. Für weitere Informationen kontaktieren Sie einen Steuerberater.
Einkommensteuer:
Wie sie schon richtig festgestellt haben ist hier zwischen dem sogenannten Privat- und Betriebsvermögen zu unterscheiden. Grundsätzlich handelt es sich bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die in der Vergangenheit aktiv bewirtschaftet wurden, um Betriebsvermögen. Auch bei anschließender Verpachtung dieser Flächen handelt es sich solange um Betriebsvermögen, bis eine Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde oder durch anderweitige Nachweise oder Unterlagen belegt werden kann, dass die Flächen Privatvermögen sind. Gerade bei langen Verpachtungen, kann sich der Blick in die Vergangenheit lohnen. Natürlich besteht der Vorteil des Privatvermögens darin, dass nach einer Haltedauer von maximal 10 Jahren ein steuerfreier Verkauf möglich ist.
Ob die Betriebsaufgabe auch für Ihren Anteil gilt, muss detailliert geprüft werden. Da bei einer Betriebsaufgabe die stillen Reserven versteuert werden müssen.
Wichtiger Hinweis: Diese Antwort ist keine verbindliche Rechts- oder Steuerberatung. Wir empfehlen Ihnen, sich von einem Steuerberater mit landwirtschaftlicher Buchstelle oder land- und forstwirtschaftlichen Kenntnissen beraten zu lassen.”
Ich hoffe, wir konnten Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
LANDWIRT Redakteur
Marzell Buffler