Tiertransporte aus Österreich hinaus
Aus Gründen der Tiergesundheit ist ab 1. September 2022 der Transport von Tieren, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort außerhalb Österreichs liegt, frühestens ab einem Alter von drei Wochen erlaubt.
In weiterer Folge dürfen ab dem 1. Jänner 2025 Kälber entweder erst ab einem Alter von vier Wochen aus Österreich hinaus transportiert werden, oder bereits ab einem Alter von drei Wochen, wenn im abgebenden Tierbestand eine gute Kälbergesundheit im Rahmen einer regelmäßigen tierärztlichen Bestandsbetreuung gegeben ist. Nähere Details zu dieser Bestimmung liegen noch nicht vor.
Tiertransporte innerhalb Österreichs
Eine weitere Neuerung betrifft ab 1. September 2022 den innerösterreichischen Transport von Kälbern, Lämmern, Kitzen, Fohlen und Ferkeln. Sie dürfen bis zu einem Alter von drei Wochen innerbetrieblich sowie von und zur Alm- und/oder Weidefläche transportiert werden.
Darüber hinaus dürfen diese Tiere innerösterreichisch einmalig direkt zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben transportiert werden, wenn die Tiere zur Bestandsergänzung:
- innerhalb des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, oder
- außerhalb des eigenen Bundeslandes bis höchstens 100 km transportiert werden.
Beim Transport von sehr jungen Tieren ist zu beachten, dass gemäß EU-Tiertransportverordnung neugeborene Tiere erst transportiert werden dürfen, wenn deren Nabelwunde vollständig verheilt ist. Und weiters schreibt diese Verordnung vor, dass weniger als drei Wochen alte Ferkel, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zehn Tage alte Kälber nur über eine Strecke von weniger als 100 km befördert werden dürfen.
Schlachttiere
Eine neue Bestimmung aus der aktuellen Novelle des Tierschutzgesetzes sei hier ergänzend erwähnt, da sie auch den Tiertransport betrifft und mit 1. Jänner 2023 in Kraft tritt:
Die Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung bzw. dem Verbringen zum Zweck der Schlachtung nicht entgegenstehen.
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