Betriebe, die für die die Umsatzsteuer optieren, können die Vorsteuer abziehen. Das Finanzamt erstattet die Mehrwertsteuer (MWSt.) aber nur, wenn die Angaben auf der Rechnung vollständig sind. Verwirft das Finanzamt, z.B. während einer Betriebsprüfung, den Vorsteuerabzug wegen formaler Mängel der Rechnung, musste der Landwirt bislang die Umsatzsteuer nachzahlen. Je nach Zeitspanne zwischen Beanstandung und Prüfung war der Betrag auch noch mit 6 % zu verzinsen. Der Vorsteuerabzug wurde erst in dem Moment gewährt, in dem eine berichtigte, vollständige und ordnungsgemäße Rechnung vorlag. Das hat sich nun geändert.
Liegt eine berichtigungsfähige Rechnung vor, die nur geringe formelle Mängel aufweist, darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht rückwirkend versagen. Berichtigungsfähig ist eine Rechnung, die den leistenden Unternehmer, Leistungsempfänger, Leistungsgegenstand, Entgelt und Steuerbetrag ausweist. Wird die Rechnung berichtigt, wirkt sich dies auf den ursprünglichen Zeitpunkt des Rechnungseingangs aus. Die Zinsen entfallen nun.
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