ForstSeilwinde und Krananhänger überprüfen

Seilwinde und Krananhänger überprüfen

Quelle: Sperrer

In der Arbeitsmittelverordnung (AMVO) des Landarbeitsgesetzes (LAG) bzw. des ArbeitnehmerInnen – Schutzgesetzes (ASCHG) sind für gewisse Arbeitsmittel jährliche Prüfpflichten vorgesehen.  Neben allgemeinen Bereichen, wie mechanische Leitern, kraftbetriebene Türen oder Tore, fallen im forstlichen Bereich die Seilwinde und der Ladekran des Krananhängers  darunter. Für diese beiden Forstmaschinen ist eine jährliche wiederkehrende Überprüfung (maximal 15 Monate) vorgesehen, welche drei Jahre hintereinander von einer fachkundigen Person durchgeführt werden darf. Als „fachkundig“ gelten Personen, die Berufserfahrung im Einsatz mit der Maschine haben und über die erforderlichen Kenntnisse wie Aufbau, Funktionen, Sicherheiten, Wartung, Ablagekriterien   verfügen. In der Praxis sollte eine gute Produkteinschulung durch den Hersteller/Vertreiber, das Lesen der Betriebsanleitung, ein guter technischer Hausverstand und die Erfahrung aus dem praktischen Einsatz mit der Maschine die Grundlage für eine Fachkunde sein. Jedes vierte Jahr ist die Überprüfung durch eine externe berechtigte Person wie Ziviltechniker, technischer Überwachungsverein (TÜV), technisches Büro oder zugelassene Inspektionsstelle durchzuführen. In allen Fällen ist ein Prüfprotokoll zu erstellen und aufzubewahren.  Bei manchen Herstellern ist eine Prüfanleitung bzw. ein Prüfprotokoll Teil der Bedienungsanleitung. Ebenso sind im Handel Prüfbücher erhältlich oder online herunterzuladen, wie z.B.  beim Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.V..

Auch Gemeinschaftsmaschinen prüfen

Prüfpflichten kommen auch bei Maschinen zur Anwendung, die verliehen oder gemeinschaftlich verwendet werden. Die Person, welche die Maschine zur Verfügung stellt, hat auf den einwandfreien Zustand der Maschine zu achten. Dazu zählt auch die Einhaltung der Prüfpflichten. Bei Gemeinschaftsmaschinen, z.B. bei gemeinsam genutzten Krananhängern, trifft diese Pflicht den Obmann oder jenen Betriebsführer, bei dem die Maschine eingestellt ist. Helfen betriebsfremde Personen bei der Waldarbeit mit, wird die Prüfpflicht gleich betrachtet wie bei Dienstnehmern. Das heißt, auch in diesem Fall ist eine jährliche Überprüfung der Maschinen erforderlich.  In Deutschland sieht die Regelung für jährliche Überprüfungen etwas anders aus. Hier wird durch die Absolvierung eines Sachkundelehrganges für die Überprüfung von Seilwinde bzw. Rückekran die Sachkunde bescheinigt. Mit diesem Sachkundenachweis darf man somit jedes Jahr die Überprüfung durchführen, es ist kein externer Prüfer erforderlich. Auch in Österreich werden Tagesseminare für die Erlangung von Fachkenntnissen zur Wartung und Überprüfung von Traktorseilwinden und Krananhängern abgehalten. So etwa regelmäßig am Waldcampus Österreich in Traunkirchen. Die Forstliche Ausbildungsstätte Traunkirchen bietet darüber hinaus  erstmals in Zusammenarbeit mit der PM+S ZT  GmbH eine Überprüfung von Seilwinden und  Krananhängern im Rahmen des vierten Jahres  der Prüfpflicht an (siehe Infokasten).

Was wird geprüft:

  • Verschleißbehaftete Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmittel
  • Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen
  • Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter vorhandener Bauteile gemäß Bedienungsanleitung, wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Warn- und Signaleinrichtungen und Verriegelungen.

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