SchweinStalleinbrüchen

Stalleinbrüchen

Von Gerhard PUTZ

1.Darf ich vor meinem Stall eine Überwachungskamera installieren?

Ja, aber nur wenn das Datenschutzgesetz eingehalten wird (zum Beispiel Meldeund Registrierungspflicht bei einer digitalen Aufzeichnung, Kennzeichnung, Auskunftspflicht usw.). Es dürfen keine öffentlich (Gehsteig, Hauseingang und dergleichen) oder der Allgemeinheit (zum Beispiel Stiegenhaus) zugänglichen Bereiche erfasst werden. Ebenso wenig der höchstpersönliche Lebensbereich Dritter (Nachbargarten, Badeoder Schlafzimmer und so weiter).

2.In der Früh bemerke ich, dass die Stalltüre aufgebrochen wurde. Was soll ich tun?

Sofort die Polizei verständigen und dann gemeinsam mit dieser die Beweise sichern.

3.Ich sehe, dass jemand in meinen Stall eingedrungen ist. Darf ich ihn solange festhalten, bis die Polizei eintrifft?

JJa. Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare, von Amts wegen zu verfolgende, Handlung (z.B. Mord, Raub, Diebstahl, Körperverletzung) ausführt oder unmittelbar zuvor ausgeführt hat, ist gemäß § 80 Strafprozessordnung berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten. Der Festhaltende muss jedoch unverzüglich eine Anzeige erstatten. Achtung: Hier ist eine Notwehrüberschreitung möglich. Privatrechtlich darf man dann angemessene Eigenmacht ausüben, wenn die richterliche Hilfe zu spät käme. Handelt es sich um keine von Amts wegen zu verfolgende Handlung, so kann das Einsperren bzw. Festhalten des Täters eine strafbare Freiheitsentziehung darstellen.

4.Ich erwische einen Einbrecher auf frischer Tat. Es kommt zu Handgreiflichkeiten, weil ich ihn festhalten will. Kann der Eindringling mich wegen Körperverletzung verklagen?

Ja, wenn Sie das Maß der angemessenen Notwehr überschreiten.

5.Ich finde Fotos von meinem Betrieb im Internet. Auf einem Foto bin ich selbst auch zu sehen. Was soll ich tun?

Wenn Sie selbst auf dem Foto erkennbar sind, sollten Sie am besten einen Rechtsanwalt kontaktieren. Eine derartige Veröffentlichung verstößt in der Regel unter anderem gegen das Urheberrechtsgesetz. Sie haben dann Entschädigungsund Unterlassungsansprüche. Eine diffamierende Darstellung kann auch kreditschädigend oder verleumdend sein oder den Straftatbestand der Üblen Nachrede erfüllen.

6. Auf dem Hofgelände oder im Stall wurde etwas von unbekannten Eindringlingen beschädigt. Was kann ich tun?

Sie sollten die Polizei informieren und eine Anzeige gegen Unbekannt erstatten. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist nämlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wenn der Täter ausgeforscht wird, können Sie sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen und dort Ihre Ansprüche geltend machen.

7.Nach einem nächtlichen Besuch von Aktivisten kommt es in meinem Stall zu einem Krankheitsausbruch. Mein Tierarzt vermutet, dass der Erreger eingeschleppt wurde. Kann ich die Einbrecher auf Schadenersatz klagen?

Wenn nachgewiesen werden kann, dass diese ein Verschulden daran haben: ja! Voraussetzung ist, dass der Eindringling namentlich bekannt ist. Grundsätzlich besteht aufgrund der Schweinegesundheitsverordnung ein Betretungsverbot für betriebsfremde Personen. Bei Zuwiderhandeln droht eine Strafe von bis zu 4.360 Euro nach dem Tiergesundheitsgesetz.

8.Welche Kosten erwarten mich, wenn ich Anzeige gegen Unbekannt oder gegen konkrete Personen oder Vereine erstatte? Wie stehen die Chancen vor Gericht? Und wie lange dauern solche Verfahren in der Regel?

Es entstehen keine Kosten. Wie groß die Chancen vor Gericht sind, kann nicht pauschal, sondern nur anhand der Umstände im Einzelfall beurteilt werden. Ein altes Sprichwort sagt: „Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.“ Leider ist der Richter nicht immer die lange Hand Gottes.

Wie lange ein Verfahren dauert, hängt von der Arbeitsbelastung des Richters, seinen Urlaubswünschen und den konkreten Umständen im Einzelfall ab.

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