GeflügelVogelgrippe: Weitere Bezirke mit Stallpflicht verlautbart

Vogelgrippe: Weitere Bezirke mit Stallpflicht verlautbart

Das Geflügel muss wegen des Vogelgripper-Risikos in weiteren Bezirken wieder im Stall gehalten werden.
Quelle: agrarfoto.com

Aufgrund der weiteren Funde von Wildtiervögeln, die mit dem Vogelgrippervirus befallen sind, hat das Sozialministerium eine Neubewertung des Voglegrippe-Risikos vorgenommen und die Aufstallungsgebiete mittels Kundmachung nachjustiert.

Das gesamte Bundesgebiet bleibt weiterhin erhöhtes Vorgelgrippe-Risikogebiet. Zu den zuletzt verordneten Gebieten mit stark erhöhtem Vogelgripperisiko kommen nun folgende Bezirke hinzu:

In Niederösterreich:

  • Korneuburg
  • Tulln
  • Kems Stadt
  • Krems Land
  • Mistelbach
  • St. Pölten Stadt
  • St. Pölten Land
  • Mistelbach

Im Burgenland kommen:

  • Eisenstadt
  • Eisenstadt-Umgebung
  • Rust
  • Neusiedl

hinzu, womit das gesamte Burgenland nun als „Gebiet mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ ausgewiesen ist.

Auflagen in Gebieten mit Stallpflicht

In „Gebieten mit stark erhöhtem Risiko“ ist das Geflügel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu wildlebenden Vögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.

Davon ausgenommen sind Betriebe oder Haushalte,

  • in denen weniger als 50 Vögel oder ausschließlich Heimtiere, Vögel die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden oder es sich um zoologische Gärten, Zirkusse oder Versuchslaboratorien handelt,
  • in denen sichergestellt ist, dass Enten und Gänse so von anderen Vögeln getrennt gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist, und
  • dafür gesorgt ist, dass
    –  das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
    – die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.

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