Von Anja WEISSNEGGER, LANDWIRT Redakteurin
Betriebsfremde Personen dürfen einen Schweinestall nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten. Das ist in der Schweinegesundheitsverordnung (SchwG-VO, Österreich) und in der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV, Deutschland) festgelegt. Gerade jetzt, wo sich die Afrikanische Schweinepest in Mitteleuropa ausbreitet, sind Einbrüche ein großes Risiko. Jeder, der den Stall ohne Schutzkleidung betritt, kann Krankheitserreger in den Stall bringen. Deshalb ist es umso wichtiger, sich vor unerwünschtem Besuch zu schützen.
Kommentare