Helfende Hände sind auf Almen immer willkommen. Dennoch herrscht oft große Unsicherheit, wenn es darum geht, dabei rechtlich auf Nummer sicher zu gehen. Schließlich ist sowohl die Arbeit mit den Tieren als auch das Arbeiten im oft unwegsamen Almgelände nicht ungefährlich. Solange nichts passiert, ist man meist nachlässig. Wenn aber mal der Notarzt kommen muss, kommt das böse Erwachen – zusätzlich zu den Schmerzen kann es für den Almbewirtschafter erhebliche Konsequenzen geben. Barbara Lauffer von der Landarbeiterkammer für Kärnten (LAK) kennt solche Fälle. Grundsätzlich ist die Beschäftigung auf einer Alm als Hirte oder Senner nur über einen Pachtvertrag oder über einen Arbeitsvertrag möglich. „Ein freier Dienstvertrag wird arbeitsrechtlich nicht akzeptiert“, erklärt Lauffer.
Bei einem Pachtvertrag muss der Pächter die Arbeiten nicht unbedingt selbst erledigen. Er kann auch andere Personen damit beauftragen. Wenn er selbst auf der Alm arbeitet, ist er durch den Pachtvertrag nicht durch arbeitsrechtliche Bestimmungen geschützt. Er übt die Bewirtschaftung demnach als selbstständig erwerbstätiger Landwirt aus.
Lesen Sie weiters im Beitrag:
- Warum ein Arbeitsvertrag Sinn macht.
- Informationen bzgl. Anmeldung
- Kalkulation der Freizeit
- uvm.
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