Von Dietmar STUTZER
Noch scheint es in der bäuerlichen Direktvermarktung recht einfach zu sein – zumindest was die Aufzeichnungen betrifft. Jeder kann sich nämlich entscheiden, ob er seine Einnahmen durch eine Kasse nachweist oder nicht. Die Landwirte, von denen die Gewinnermittlung nach § 13a des deutschen Einkommenssteuergesetzes, also nach Durchschnittssätzen, angewandt wird, haben jedenfalls grundsätzlich keine Aufzeichnungspflichten, jedenfalls formal. Der Verkauf eigener Produkte ist (mit einigen Ausnahmen im Bereich der Sonderkulturen) immer noch von den Pauschalen abgedeckt. Das wird sich allerdings ab 1.1.2017 ändern. Dann sind ausschließlich schriftliche Aufzeichnungen nicht mehr gültig.
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