Wie sieht es mit der Ausgangssperre in der Landwirtschaft aus?
Was darf ich tun?
- Sie dürfen Futtermittel, Saatgut usw. einkaufen/verkaufen
- Sie dürfen Tiere kaufen/verkaufen
- Ihren Hofladen öffnen
- Auch Bauernmärkte dürfen abgehalten werden
- Angestellte dürfen beschäftigt werden
Was ändert sich?
- Für Heurige und Buschenschänken gilt das Gleiche wie für die Gastronomie – sie dürfen ab 17. März nicht mehr öffnen
- Tierversteigerungen und -märkte dürfen in der gewohnten Form nicht mehr abgehalten werden. Ausnahmen sind nur bedingt möglich.
- Der Mehrfachantrag kann derzeit nicht persönlich in den Bezirksbauernkammern abgegeben werden – die Frist dafür wird jedoch über den 15. Mai hinaus verlängert. Online ist das aber weiterhin möglich
- Landwirtschaftskammern bieten keinen Parteienverkehr an
- AMA Vor-Ort-Kontrollen werden eingeschränkt und nur mehr in Ausnahmefällen (Gefahr in Verzug) durchgeführt
- Urlaub am Bauernhof-Vermieter müssen sich an die Corona-Regelungen des Tourismus halten.
Im Falle einer Erkrankung, was ist zu tun?
Sind Lebensmittel oder Tiere gefährdet?
Ist es möglich in Krisensituationen die Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren?
- Stundung der Beiträge
- Ratenzahlung der Beiträge
- Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
Steht mir Entschädigung zu?
Sollte es im Zuge einer behördlichen Desinfektion Gegenstände beschädigt bzw. vernichtet werden, gebührt ebenfalls eine Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Widrigenfalls erlischt der Anspruch.
Weitere Fragen und Antworten finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Tourismus.
Hier bekommen Sie Tipps zum Umgang mit der Corona-Krise
Was genau gilt für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe in Bayern?
- Es gibt keine Ausgangssperre. Allerdings sollte die Notwendigkeit eines Besuches überlegt sein.
- Veranstaltungen dürfen, außer im privaten Umfeld, nicht besucht werden. Ausnahmegenehmigungen können von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden.
- Alle Geschäfte im Lebensmittelhandel (Märkte, Hofläden) bleiben geöffnet.
- Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich der Pflicht der Arbeitsleistung nachkommen. Der Arbeitgeber entscheidet, einzelne Arbeitnehmer in Ausnahmefällen freizustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers zu gewährleisten und kommt außerdem seiner Fürsorgepflicht nach, zum Beispiel durch die Aufstellung und Durchführung von Pandemieplänen.
- Der Arbeitnehmer ist nach §§ 15, 16 ArbSchG verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen.
- Im Falle des Ausbruchs einer Pandemie kann die zuständige Behörde diverse Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) treffen, beispielsweise die Quarantäne und das berufliche Tätigkeitsverbot anordnen.
- Ist der Arbeitnehmer mit Corona infiziert, hat er Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 3 Abs.1 EFZG. Allerdings kommt ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann in Betracht, wenn den Arbeitnehmer hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden trifft. Ein Verschulden kommt u.a. in Betracht, wenn der Mitarbeiter im Rahmen einer Privatreise gegen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verstoßen hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers die für die Entstehung der Krankheit erheblichen Umstände im Einzelnen darzulegen. Verletzt der Arbeitnehmer diese Mitwirkungspflichten, so geht dies zu seinen Lasten.
Kann ich zum Amt gehen, wenn ich Fragen zum Mehrfachantrag habe?
Das sollte man ausschließlich Online über das Serviceportal iBALIS (www.ibalis.bayern.de) erledigen. Tauchen dann Fragen während der Bearbeitung des Antrags auf, stehen Online-Hilfen zur Verfügung.
In einem Anschreiben wurde jedem Antragsteller ein persönlicher Besprechungstermin bei seinem Sachbearbeiter zugewiesen. Dieser Termin sollte unbedingt eingehalten werden, aber nur telefonisch. Der Antrag wird vom Sachbearbeiter mit dem Antragsteller am Bildschirm durchgegangen. So können offene Fragen rechtzeitig vor dem Antragsende geklärt werden. Das persönliche Erscheinen im Amt sollte vermieden werden. Landwirte können über den Mehrfachantrag bis zum 15. Mai neben den Direktzahlungen auch die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten und die Auszahlung der Agrarumweltmaßnahmen beantragen.
Aktuelle Infos unter:
https://www.bayerischerbauernverband.de/themen/politik-foerderung/corona-bayern-im-katastrophenfall-was-gilt-12266
Mir fehlen Saisonarbeiter. Sie dürfen nicht einreisen. An wen kann ich mich wenden?
Landwirte die Arbeitskräfte suchen, sollen sich bei ihrem regional zuständigen Maschinenring und Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur 0800/4555520 melden unter Angabe der notwendigen Anzahl von Kräften.
Interessierte Arbeitnehmer sprechen bitte die Maschinenringe vor Ort an und Ihre Arbeitsagentur.
Gesucht werden Helfer in den Bereichen Hopfen, Erdbeeren, Spargel, Bio Betriebe etc.
Weitere Infos unter
http://www.stmelf.bayern.de/coronavirus
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