1. Ein Gast möchte seinen Pfingsturlaub stornieren. Kann er das einfach so durchziehen?
Selbstverständlich kann er das. Aber: Allgäu bzw. Bayerisch-Oberschwaben sind zur Zeit (13. März, 15 Uhr) nicht als Risikogebiet eingestuft. Es gibt derzeit weder Reisebeschränkungen noch eine Reisewarnung. Bei Nichtantritt der Reise greifen in der Regel also die Standard-Stornobedingungen Ihres UaB-Betriebes.
Aktuelle Meldungen von Österreich finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
2. Der Gast gibt an, dass er eine Reiserücktrittsversicherung hat. Er will aus Angst vor Corona nicht verreisen. Kann der Gast die Stornokosten über seine Reiserücktrittsversicherung absichern?
Nein. Eine Reiserücktrittsversicherung greift nicht bei Pandemie.
3. Auch nicht, wenn er selbst Corona Patient ist?
Wenn Gäste nicht anreisen können, weil sie selbst am Corona-Virus erkrankt oder zu Hause unter Quarantäne gestellt sind, werden die Stornokosten für eine Reise in der Regel von einer Reiserücktrittskostenversicherung ersetzt.
4. Ein Gast hat seine Buchung storniert. Er hat bereits 60 Euro angezahlt und will jetzt sein Geld zurück. Geht das überhaupt?
Das kommt auf Ihre AGB’s an. Bei vielen UaB-Betrieben ist bei einer Anzahlung die Buchung verbindlich (Buchungssicherung). Die Anzahlung muss daher auch nicht von Ihnen zurückbezahlt werden, sofern dieser Passus in Ihren AGB’s steht – unabhängig davon, wie die Lage derzeit in Bezug auf Corona ist.
5. Es gelten doch die Stornobedingungen, die in meinen AGB’s stehen, Corona hin oder her…
Richtig, aber natürlich für beide Seiten. Wenn in Ihren UaB-Vertragsunterlagen beispielsweise steht, dass der Gast bis spätestens 60 Tage vor dem Ankunftstag die Reservierung aufheben kann, ohne dass eine Stornogebühr fällig wird, darf er das selbstverständlich tun.
6. In meinen AGB’s steht, dass ein Gast, der spätestens 30 Tage vor dem Ankunftstag storniert, 50 % des Gesamtpreises bezahlen muss. Jetzt rief jemand an und sagt, das Corona Virus sei höhere Gewalt. Er sei nicht bereit die 50 % zu zahlen.
Siehe Antwort 1. Aber: Auch wenn Sie das Recht haben, den Betrag zu verlangen, sollten Sie sich, besonders bei Stammkunden, kulant zeigen.
7. Solch eine Stornierungswelle hatte ich noch nie. Der wirtschaftliche Schaden ist groß. Wer kann mir helfen?
In Bayern hat das Ministerium eine Coronavirus-Hotline eingerichtet für Betriebe mit Liquiditätsproblemen. Rufen Sie an unter Tel. 089/2162-2101! Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 17 Uhr, Freitag von 7.30 bis 16 Uhr.
In Österreich hat das Ministerium ein 100 Millionen Euro-Haftungspaket für durch Coronavirus geschädigte Tourismuswirtschaft präsentiert. Mehr Informationen dazu finden Sie unter https://www.bmlrt.gv.at
8. Wie gehe ich damit um, wenn ein Gast an Corona erkrankt?
Der Gast bzw. Sie müssen sofort das örtliche Gesundheitsamt, einen Arzt oder das örtliche Krankenhaus informieren. Der Gast muss räumlich separiert werden. Er sollte sollte keinen Kontakt zu weiteren Personen haben. Wenn es mehrere Corona-Fälle gibt, können die Gäste gemeinsam eine Ferienwohnung bzw. ein großes Zimmer bewohnen. Verpflegung, Getränke etc. vor die Tür stellen und direkten Kontakt vermeiden.
9. Einer meiner Mitarbeiter ist eventuell mit Corona infiziert. Was tun?
Der Mitarbeiter muss sofort seinen Hausarzt kontaktieren und sich von weiteren Personen fern halten. Der Hausarzt wird weitere Maßnahmen veranlassen.
ACHTUNG:
Es wird keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Zusammenstellung übernommen, da sich ständig Änderungen an der aktuellen Situation ergeben können. Bitte informieren Sie sich bei den zuständigen Behörden.
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